
Abgelehnte Asylbewerber, die in Griechenland Schutz erhalten hatten, dürfen in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Konkret ging es um einen Mann und eine Familie aus dem Irak.
Bisher entschieden die deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedlich, wie sich auch in den zwei Fällen zeigte, über die das Bundesverwaltungsgericht jetzt verhandelte.
Im ersten Fall ging es um eine irakische Familie mit zwei Kindern, die in Griechenland 2019 Asyl erhalten hatte. Sie zog weiter nach Deutschland und stellte auch hier einen Asylantrag, der jedoch abgelehnt wurde. Die geltend gemachte Bedrohung durch eine Familienfehde reiche nicht für einen Schutzanspruch. Allerdings sah das Stuttgarter Gericht ein Abschiebehindernis darin, dass die Familie in Griechenland als schutzbedürftig eingestuft worden war.
Im zweiten Fall ging es um einen Iraker, der vor dem IS geflohen war und in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hatte. In Deutschland wurde sein Asylantrag abgelehnt. Dass er früher in Mossul mit CDs und Fotos gehandelt hatte, genüge nicht für die Annahme, dass ihm nach einer Rückkehr Gefahr von religiösen Hardlinern drohe. Der IS sei im Irak längst vertrieben. Schiitische Milizen hätten im kurdischen Nordirak wenig Einfluss. Das Verwaltungsgericht Köln sah auch in der griechischen Schutzgewährung kein Hindernis für die Abschiebung in den Irak.
Keine Einzelfälle
Bei den beiden Fällen handelt es sich nicht um Einzelfälle. Ende 2025 befanden sich mehr als 110.000 Geflüchtete in Deutschland, die bereits in Griechenland Aufnahme gefunden hatten. Griechenland ist bei der Asylgewährung relativ großzügig, weil Geflüchtete dort nur während des Asylverfahrens – aufgrund von EU-Vorgaben – staatliche Unterstützung erhalten. Nach der Anerkennung sind sie auf sich gestellt. Viele gehen deshalb weiter, insbesondere nach Deutschland und stellen dort erneut einen Asylantrag.
Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2024 sind solche Asylanträge von bereits in Griechenland anerkannten Flüchtlingen nicht mehr unzulässig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist aber auch nicht an die griechischen Feststellungen gebunden. Viele aus Griechenland kommende Flüchtlinge erhielten dennoch auch in Deutschland Asyl oder sonstigen Schutz.
In Tausenden Fällen wurden die Asylanträge aber vollständig abgelehnt, auch Klagen gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Deshalb stellte sich die Frage, welche Bedeutung die griechische Schutzgewährung hat. Rechtsanwalt Kugler plädierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür, die griechischen Entscheidungen ernst zu nehmen. „In der EU muss jeder Mitgliedsstaat die Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten anerkennen“, sagte Kugler.
Abschiebung in den Irak möglich
Das deutsche Aufenthaltsgesetz gibt ihm scheinbar recht. Danach ist eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen, wenn jemand in Deutschland oder einem anderen EU-Staat Asyl gefunden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun aber anders. Das deutsche Gesetz müsse einschränkend ausgelegt werden, wenn der Staat, der formal Schutz gewährt hat, dieser Verantwortung nicht gerecht wird. Dann gelte nur das Ergebnis der umfassenden Asylprüfung des deutschen Bundesamts und der deutschen Verwaltungsgerichte. Eine Abschiebung in den Irak sei daher in beiden Fällen möglich, so das Bundesverwaltungsgericht. Es sei dabei auch unerheblich, ob in Griechenland Asyl oder der etwas schwächere subsidiäre Schutz zugesprochen worden war (Az.: 1 C 24/25 u.a.).
Dagegen war eine Abschiebung nach Griechenland in beiden Fällen bereits rechtskräftig ausgeschlossen worden. Im April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass junge arbeitsfähige Männer wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden können. Sie könnten sich dort zumindest mit Schwarzarbeit ihren Lebensunterhalt sichern. Die Bundesregierung hält es inzwischen auch für möglich, alleinstehende Frauen und Paare ohne Kinder nach Griechenland abzuschieben, wenn sie dort bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren.






