Flugzeugabsturz: Kein Schmerzensgeld für Germanwings-Hinterbliebene

Der Absturz der Germanwings-Maschine gilt als einer der größten Katastrophen in der deutschen Luftfahrtgeschichte. Am 24. März 2015 steuerte der Co-Pilot des Flugs 4U 9525 von Barcelona nach Düsseldorf den Airbus A320 der Lufthansa-Tochter absichtlich in die französischen Alpen. Dabei riss er nicht nur sich selbst, sondern auch alle 149 weiteren Insassen in den Tod: 144 Passagiere, den Piloten und vier Crew-Mitglieder.

Das Landgericht Braunschweig wies am Dienstag eine Klage auf Schmerzensgeld gegen die Bundesrepublik Deutschland ab. Die Kammer erklärte, ein Anspruch aus Amtshaftung bestehe nur, wenn die Hinterbliebenen keinen anderen Weg hätten, Schadenersatz zu fordern.

Gericht verweist auf die Fluggesellschaft

Dem Gericht zufolge gebe es gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH. Die Richterin verwies dabei auch auf das sogenannte Montrealer Übereinkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften im internationalen Luftverkehr regelt. Die erste Einschätzung des Gerichts ist damit Wirklichkeit geworden: Es hatte den Klä­ge­r:in­nen bei Prozessauftakt bereits wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht, weil der Staat möglicherweise nicht der richtige Klagegegner sei.

In den vergangenen Jahren waren Angehörige hingegen mit Schmerzensgeldforderungen gegen die Lufthansa als Muttergesellschaft gescheitert. Mehrere Gerichte erklärten, dass nicht die Lufthansa, sondern das Luftfahrtbundesamt für die Beurteilung der Flugtauglichkeit des Co-Piloten verantwortlich gewesen wäre und somit der Bund der richtige Klagegegner sei.

Flugtauglichkeit bei psychischer Erkrankung

Die 30 Klä­ge­r:in­nen hatten die Bundesrepublik, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt mit Sitz in Braunschweig, auf zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 500 bis 110.000 Euro verklagt. Ihr Vorwurf: Das Luftfahrtbundesamt habe die Flugtauglichkeit des Co-Piloten im Vorfeld nicht ausreichend überwacht. Aus Sicht der Klä­ge­r:in­nen waren die flugmedizinischen Gutachten hinsichtlich möglicher psychischer Erkrankungen nicht weitreichend genug. Ermittlungen im Anschluss an die Katastrophe ergaben damals, dass der Co-Pilot schwer psychisch erkrankt war. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung fanden die Er­mitt­le­r:in­nen entsprechende Medikamente, Arztbriefe sowie Krankschreibungen – ein bestehendes Attest, das den Tag des Absturzes mit einschloss, hatte er bei seinem Arbeitgeber allerdings nicht vorgelegt. Und so saß er am Tag des Geschehens als Co-Pilot im Cockpit der Maschine.

Um 10.01 Uhr hatte die Maschine den Flughafen in Barcelona verlassen, um 11.55 Uhr sollte sie in Düsseldorf landen. Gegen 10.41 Uhr zerschellte sie jedoch in den französischen Alpen in der Nähe des Dorfs Barcelonnette im Département Alpes-de-Haute-Provence. Erst nach Tagen fanden die Hel­fe­r:in­nen den Flugdatenschreiber in den Trümmern, nach dessen Auswertung klar war, dass der Airbus absichtlich in die Alpen gesteuert wurde. Demnach soll der Pilot gegen halb 11 das Cockpit verlassen haben, um auf die Toilette zu gehen. Der Co-Pilot verriegelte danach die Tür und leitete den Sinkflug ein.

Klä­ge­r:in­nen wollen Berufung prüfen

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Rechtsanwalt Julius Reiter, der die Hinterbliebenen vertritt, kündigte im Anschluss an, die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vor dem Oberlandesgericht prüfen zu lassen.

Das Ziel der Angehörigen bleibe unverändert: In erster Linie ginge es nicht darum, wer eine Entschädigung zahlt, sondern um die Klärung staatlicher Verantwortung. „Eine Fluggesellschaft kann Entschädigung zahlen. Sie kann aber nicht beantworten, ob staatliche Tauglichkeitsprüfung und staatliche Aufsicht funktioniert haben. Das sind zwei verschiedene Fragen“, sagt Reiter. Hätte die Germanwings-Katastrophe verhindert werden können? Diese Frage verdiene eine gerichtliche Prüfung.

  • informationsspiegel

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