Gerichtsentscheidung zu Staatstrojanern: Ein bisschen weniger Spionieren

Teilererfolg für Datenschützer am Bundesverfassungsgericht: Künftig ist die Überwachung von Telefonen mit Staatstrojanern nur in Ausnahmen erlaubt.

Freiburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden der Datenschutzorganisation Digitalcourage gegen den Einsatz von Trojanern weitgehend abgelehnt. Immerhin muss die Telefonüberwachung mittels Spähsoftware auf schwere Delikte beschränkt werden.

Der Bundestag hat im Juni 2017 beschlossen, dass Spionagesoftware – Trojaner – heimlich auf Computern und Smartphones installiert werden darf. Bei der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) werden Telefonate, E-Mails oder Chats mit Hilfe von Trojanern bereits auf dem Computer (an der Quelle) überwacht. So soll auch verschlüsselte Kommunikation kontrollierbar sein. Bei der Onlinedurchsuchung kann der Trojaner zusätzlich den Inhalt der ganzen Festplatte an die Polizei übermitteln.

Mit dieser Änderung der Strafprozessordnung wurden Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung erstmals für die Aufklärung bereits begangener Straftaten erlaubt. Bisher waren sie im BKA-Gesetz und einigen Landespolizeigesetzen nur für die Verhinderung künftiger Straftaten, insbesondere von Terroranschlägen, zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat den Trojanereinsatz in zwei Urteilen – 2008 und 2016 – grundsätzlich gebilligt, aber strenge Anforderungen aufgestellt.

Digitalcourage klagte 2018 dennoch gegen die Änderung der Strafprozessordnung. Ein Jahr später klagten Mitglieder des Vereins auch noch gegen die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Polizeigesetz von NRW. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die Verfassungsbeschwerden nun in zwei Beschlüssen, die beide an diesem Donnerstag veröffentlicht wurden.

26 Onlinedurchsuchungen im Jahr 2023

Die Klage gegen die Strafprozessordnung war allerdings weitgehend unzulässig. Digitalcourage habe sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung und den Sicherungen im Gesetz auseinandergesetzt.

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Die Klage gegen das Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen blieb völlig erfolglos

Die Klage erreichte nur einen Teilerfolg. So darf die Quellen-TKÜ nicht mehr zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, die nur mit einer Höchststrafe von drei Jahren oder weniger bedroht werden. Der Trojanereinsatz ist damit zum Beispiel nicht mehr möglich, wenn es um die Verbreitung von Symbolen terroristischer Organisationen oder die Fortführung verbotener Parteien geht. Der Eingriff in das Grundrecht auf integre Informationssysteme, in denen sich das gesamte soziale Leben spiegele, sei „sehr schwerwiegend“ und bei weniger schweren Straftaten daher „unverhältnismäßig“. Wegen des Teilerfolgs erhalten die Kläger ein Sechstel ihrer Kosten ersetzt.

Die Klage gegen das NRW-Polizeigesetz blieb völlig erfolglos. Hier habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Quellen-TKÜ nur zur Verhinderung ausreichend schwerwiegender Straftaten eingesetzt wird.

Nach einer am Dienstag veröffentlichen Statistik des Bundesamts für Justiz, gab es im Jahr 2023 bundesweit 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden aber nur 62 Maßnahmen. Onlinedurchsuchungen kamen noch seltener vor. 2023 wurde sie 26 Mal richterlich angeordnet und sechs Mal durchgeführt. Meist scheitert die Polizei schon am Installieren des Trojaners auf dem Smartphone oder dem Computer.

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