Klage gegen Solidaritätszuschlag: Der Soli bleibt

Karlsruhe (dpa) | – Im Streit über die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind sechs FDP-Politiker in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück. Der Bund verzeichne weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf, so das Gericht. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Senat. Den Gesetzgeber treffe eine „Beobachtungsobliegenheit“. Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

Hätten die Karlsruher Richterinnen und Richter gegen den Soli entschieden, hätte das für den Bundeshaushalt wohl schwere Konsequenzen gehabt. Denn für dieses Jahr sind im bisherigen Haushaltsentwurf Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest verplant – die dann womöglich hätten wegfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hätte außerdem entscheiden können, dass der Staat Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Das wären seit 2020 um die 65 Milliarden Euro gewesen.

Finanzbedarf durch deutsche Einheit?

Die FDP-Beschwerdeführer hatten argumentiert, der mit den Kosten für die Wiedervereinigung begründete Zuschlag sei mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden. Im Solidarpakt hatte der Bund den ostdeutschen Bundesländern besondere Transferleistungen zugewiesen. Zudem kritisierten die FDP-Politiker, dass durch den Soli Bezieher unterschiedlicher Einkommen ungleich behandelt würden. Auch dies wies das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor.

Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen, für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er damals abgeschafft. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen sowie etwa 600.000 Kapitalgesellschaften den Soli. Er wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

Der Bund hatte den Solidaritätszuschlag in der mündlichen Verhandlung im November verteidigt und argumentiert, durch die Folgen der Wiedervereinigung ergebe sich noch heute ein erhöhter Finanzbedarf. Die Verteidiger des Soli hinterfragten zudem, ob eine Ergänzungsabgabe überhaupt zwangsläufig nur der Deckung einer bestimmten, ursprünglich definierten Finanzlast dienen darf.

Union will Steuern senken

Die Union hält nun nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Solidaritätszuschlag Steuerentlastungen dringend für nötig. „Wir akzeptieren das Urteil. Gleichwohl bräuchten wir jetzt dringend steuerliche Entlastungen für die Unternehmen und für die arbeitende Mitte, damit der Standort Deutschland im internationalen Vergleich wieder wettbewerbsfähig wird und wir auf einen Wachstumskurs zurückkehren“, sagte Haushaltspolitiker Mathias Middelberg (CDU) der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann sagte der dpa, der Korrekturbedarf bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer sei nach dem Urteil unverändert groß und dringlich. „Jetzt ist die Bundespolitik gefordert, die notwendige steuerliche Entlastung auf den Weg zu bringen.“

Die Union hatte im Wahlkampf eine Abschaffung des restlichen Solidaritätszuschlags gefordert, der aktuell noch von Besserverdienern und vielen Unternehmen gezahlt wird. Zugleich wäre das aber eine große Herausforderung für eine schwarz-rote Bundesregierung gewesen – denn in den Koalitionsverhandlungen tun sich die Unterhändler beim Sparen gerade ohnehin schwer.

  • informationsspiegel

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