Neues Scheidungsrecht in Afghanistan: Die Taliban machen Frauen eine Scheidung fast unmöglich

„Die Zustimmung eines Mädchens ist für die Eheschließung unerlässlich; wird sie jedoch zur Ehe gezwungen, so hat sie das Recht, deren Aufhebung auf gerichtlichem Wege zu erwirken.“ Dieser Paragraf in einer neuen Verordnung über Scheidungen läuft in Afghanistan bei einigen Telekom-Unternehmen gerade als Warteschleifenansage. Taliban-Chef Maulawi Hebatullah Achundsada setzte die Verordnung am Donnerstag per Dekret in Kraft.

Ansonsten steht darin viel Anachronistisches: Obwohl generell unter der Scharia zulässig, wird Frauen in vielen Fällen untersagt, eine Scheidung zu initiieren. Das gilt etwa bei langer Abwesenheit des Ehemannes, aber bei bekanntem Aufenthaltsort, selbst wenn er nicht für ihren Unterhalt und den etwaiger Kinder sorgt.

Im Kindesalter zwischen Familien vereinbarte Ehen gelten prinzipiell, wenn die männlichen Vormünder beider Seiten beteiligt waren. Nach Erreichen der Pubertät kann aber ei­ne*r der Ehe­part­ne­r*in­nen auf Annullierung vor Gericht klagen. Widerspricht ein junges Mädchen einer Eheabsprache nicht explizit, gilt das als Zustimmung.

Bei den sogenannten Kinderehen handelt es sich eigentlich nur um Eheversprechen. Jede zehnte Afghanin wird nach UN-Angaben bereits vor ihrem 16., fast jede weitere fünfte vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet. Die Hälfte von ihnen wird vor ihrem 18. Geburtstag zum ersten Mal schwanger; 1,2 Prozent aller Afghaninnen sogar vor ihrem 17. Geburtstag.

Vor Gericht brauchen Frauen einen männlichen Vormund

Vor Gericht gehen kann eine Frau auch, wenn ihr Ehemann sie misshandelt oder ihr ihre Rechte verweigert. Doch darf die Trennung nicht ohne die Zustimmung des Ehemanns angeordnet werden.

Die Taliban argumentieren, dass sie mit der Durchsetzung der Scharia auch in ihren Augen „nichtislamische“ Traditionen beseitigen, die in vielen Familien weiter befolgt werden. Aber sie schafften auch die wenigen Anlaufstellen ab, die unter der Vorgängerregierung mit den Provinzbüros des Frauenministeriums oder Anwältinnenkammern existierten.

Die neue Verordnung setzt auch ein Gesetz außer Kraft, das das Heiratsalter für Mädchen auf 16 Jahre festsetzte. Allerdings gab es auch dort die Ausnahme, dass es bei Zustimmung des Vaters oder eines Gerichts auch schon mit 15 heiraten konnte oder gar musste.

Die neue Verordnung benachteiligt Frauen deutlich gegenüber den Männern und behandelt sie oft nur als (Rechts-)Objekte. Über 100 afghanische Menschenrechtsorganisationen kritisieren in einer gemeinsamen Erklärung, sie ignoriere vor allem „den immensen sozialen Druck, Drohungen und systemische Beschämung“, denen viele Mädchen in Afghanistan ausgesetzt sind.

Frauen sollen nach Taliban-Anordnungen ja generell nicht das Haus verlassen. Vor Gericht müssen sie verschleiert und in Begleitung eines männlichen Vormunds erscheinen, bei dem es sich ja auch um den Beklagten handeln kann. Damit bleibt das Klagerecht von Frauen in vielen Fällen eine praktische Unmöglichkeit.

„Klassenjustiz“ der Taliban unterscheidet vier Kategorien

Zudem schreibt die Verordnung eine Art Klassenjustiz weiter fest, die Men­schen­recht­le­r*in­nen schon bei der neuen Taliban-Strafprozessordnung kritisierten, die im Januar in Kraft trat. Die unterscheidet zwischen vier sozialen Kategorien: den höheren islamischen Geistlichen (Ulema), den „Vornehmen“ (Aschraf) sowie „mittleren“ und „niedrigen Leuten“. Laut dem neuen Scheidungsgesetz kann ein Richter nun eine Ehe auflösen, die ohne Erlaubnis des Vormunds zustande kam und wenn der Mann von der Familie der Frau als sozial ungleich angesehen wird.

Die Telefonansagen zum neuen Gesetz sind deshalb so wichtig, weil das Handy eines der wenigen Mittel ist, mit deren Hilfe Afghanistans von den Taliban ansonsten systematisch entrechtete Frauen eine Verbindung zur Außenwelt herstellen und eigenständig an Informationen gelangen können. Aber auch das hängt davon ab, ob Ehemänner, Väter und Brüder ihnen überhaupt erlauben, ein eigenes Handy zu besitzen. Denn die Verträge dafür können nur mit deren Zustimmung geschlossen werden.

  • informationsspiegel

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