

Ich verstehe das Problem unter juristischen Gesichtspunkten nicht wirklich.
Ein Tötungsdelikt an einer Frau, weil sie eine Frau ist, beherbergt grundsätzlich ein klassisches Mordmerkmal (Täterbezogenes) und müsste demnach nach §211 Abs. 2 StGB auch als Mord und nicht als Totschlag geahndet werden. Die besondere Verwerflichkeit der Tat dürfte ebenfalls zweifelsfrei gegeben sein.
Der deutsche “Mordparagraph” ist doch aufgrund seiner Struktur der Tätertypenlehre geradezu prädestiniert um Femizide strafrechtlich entsprechend einzuordnen.
Femizide als eigenen Strafttatbestand dürften wohl nur solche Länder aufweisen, deren Strafrecht eine andere Struktur hat.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob Femizide als eigener Straftatbestand in Deutschland konform gehen mit dem Grundgesetz. Das käme dann wohl auf die Ausarbeitung des Femizid-Paragraphen an. Einen juristischen Sinn kann ich aber nach jetzigen Kenntnisstand darin nicht erkennen.