Altkanzler verklagt die Bundesregierung: Bekommt Gerhard Schröder sein Büro zurück?

Berlin taz | Ex-Kanzler Gerhard Schröder (SPD) klagt seit 2022 gegen die Streichung seines Büros – bisher ohne Erfolg. An diesem Donnerstag verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wird wohl noch am Nachmittag entscheiden.

Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestags, dass die Büro-Ausstattung von Schröder „ruhend gestellt“ wird. Er nehme „keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt“ mehr wahr. Bis dahin hatte Schröder vier Mitarbeiter, sieben Räume und Anspruch auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Fahrer.

Der Beschluss erfolgte nach dem russischen Angriff auf die Ukraine und der heftigen öffentlichen Kritik an Gerhard Schröders Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin. Da der Entzug des Büros jedoch nicht mit Schröders Kreml-Nähe begründet wurde, spielt diese vor Gericht keine Rolle.

Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung über die Ausstattung von Ex-Kanzler:innen. Schröder beruft sich in seiner Klage gegen die Bundesrepublik deshalb vor allem auf Gewohnheitsrecht. Seit dem Ausscheiden des ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) im Jahr 1963 hätten die Alt-Kanzler:innen stets ein Büro mit Personal erhalten. Außerdem rügte Schröder eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung.

OVG: nur „politischer Brauch“, keine rechtliche Pflicht

Das bislang letzte Urteil in dieser Sache fällte im Juni 2024 das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Danach gebe es nur einen „politischen Brauch“, aber kein Gewohnheitsrecht, dass Alt-Kanzler:innen mit Räumen und Personal ausgestattet werden. Die Beteiligten seien nicht davon überzeugt gewesen, dass sie dabei einer rechtlichen Pflicht nachkommen. Dies zeigte sich schon daran, dass die Ausstattung sehr unterschiedlich war. Während ein Ex-Kanzler 1974 nur drei Stellen besetzen konnte, hat Ex-Kanzlerin Angela Merkel derzeit neun Mitarbeiter:innen. Die Ausstattung mit Personal und Räumen werde letztlich politisch ausgehandelt, so das OVG.

Schröder sei auch nicht rechtswidrig gegenüber anderen Ex-Kanzler:innen diskriminiert worden, entschieden die OVG-Richter:innen. Schröder könne sich nämlich gar nicht auf Gleichbehandlung berufen, weil die Ausstattung der Ex-Kanzler:innen im Interesse des Staates und seiner Repräsentation erfolge und nicht im Interesse der Politiker:innen.

Immerhin ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu – wegen grundsätzlicher Bedeutung. In Leipzig dürfte es nun vor allem um die Frage des Gewohnheitsrechts gehen: ob es zumindest einen Anspruch der Ex-Kanzler:innen auf irgendeine Ausstattung mit Personal und Räumen gibt. Die Chancen Schröders stehen aber nicht gut. Nur weil etwas bisher üblich war, entsteht daraus noch keine rechtliche Pflicht.

Zuletzt wurde bekannt, dass der inzwischen 80-jährige Schröder wegen eines Burnout-Syndroms ärztlich behandelt wird. Er umging so die Vernehmung in einem Untersuchungsausschuss des Schweriner Landtags zum Bau der Gas-Pipeline Nord Stream 2. Seine Klage auf ein Büro und Mitarbeiter hat er deshalb aber nicht aufgegeben.

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