Deutscher Gesetzentwurf zu Slapp-Klagen: Einschüchterung oder rechtmäßige Verteidigung?

Berlin taz | Ein Referentenentwurf der Bundesregierung von Mitte Juni zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht spaltet aktuell die Rechtslandschaft und Ver­tre­te­r:in­nen der Pressefreiheit. Es geht um sogenannte „Slapps“, die im Entwurf mit der etwas komplizierten Formulierung „missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden“, definiert werden.

Gemeint sind sogenannte Einschüchterungsklagen, die unterschiedliche Tatbestände umfassen können, wie Abmahnungen, Vorwürfe der Rufschädigung oder Verstöße gegen Datenschutzrechte. Das Besondere an diesen Klagen ist, dass es den Klä­ge­r:in­nen oft nicht (nur) darum geht zu gewinnen, sondern die von der Klage Betroffenen etwa mit hohen Schadensersatzforderungen und drohenden Gerichtskosten unter Druck zu setzen.

Häufig sind die Klä­ge­r:in­nen finanzstarke Einzelpersonen und Unternehmen und die Angeklagten Journalist:innen, die von weiterer Berichterstattung abgehalten werden sollen. Und: Slapps werden europaweit zunehmend zum Problem.

2024 wurde daher eine EU-Richtlinie umgesetzt, die nun auch bis Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Der Entwurf geht sogar noch einen Schritt weiter als von der EU gefordert und bezieht sich auch auf nationale und nicht nur landesübergreifende Slapps.

DJV sieht wichtiges Signal für Pressefreiheit

Das begrüßt der Deutsche Journalistenverband (DJV), der sich im Vorfeld auch dafür eingesetzt hatte. Er sieht im Entwurf ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit. Verbesserungsbedarf sieht der DJV darin, dass die Zahlung einer Sicherheitsleistung noch definiert werden müsse, schreibt der Verein in einer Stellungnahme.

Eine Sicherheitsleistung ist ein Geldbetrag oder eine Garantie, die etwa der Kläger beim Gericht hinterlegen muss. Damit könnten dann etwa die Gerichtskosten bezahlt werden, falls die Kläger das Verfahren verlieren. Außerdem fehle laut dem DJV-Bundesvorsitzenden Mika Beuster „eine klare Regelung, um offensichtlich unbegründete Klagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuweisen“.

Der Deutsche Richterbund (DRB) habe hingegen „erhebliche Bedenken“ gegen den Entwurf, schreibt er in einer Stellungnahme vom 25. Juli 2025. Würde er so umgesetzt, „hätte dies verheerende Auswirkungen für Rechtssuchende, die gerichtlichen Schutz gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen suchen“, so der DRB weiter.

Der DRB geht in der Kritik noch weiter: Er würde Missbrauch von Rechtsmitteln nicht verhindern, sondern erst ermöglichen. Und das läge auch daran, dass der Entwurf, wie vom DJV begrüßt, über die EU-Richtlinie hinausgehe, obwohl dies nicht notwendig sei. Das Problem an dem Entwurf sei, so der DRB, dass unklar sei, wann ein Gerichtsverfahren als missbräuchlich definiert werden könne und fordert, diese Definition im Entwurf enger zu fassen, damit nicht die Gefahr besteht, dass darunter auch Fälle fallen, die rechtmäßig sind.

In knapp zehn Monaten muss das Gesetz eingeführt werden. Bis dahin bleibt abzuwarten, auf welche Inhalte sich das Bundesjustizministerium einigen wird und wie sie es schaffen, gleichzeitig für mehr Fairness in (außer)gerichtlichen Streitigkeiten als auch für mehr Schutz von unter Beschuss geratenen Jour­na­lis­t:in­nen zu sorgen.

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