Probleme mit neuer Empfängerüberprüfung: Verwirrung beim Banking

Seit zwei Monaten müssen Banken im Euroraum bei Überweisungen überprüfen, ob IBAN und Name des:r Emp­fän­ge­r:in zusammenpassen. Was als Schutz vor Betrug gedacht ist, sorgt jedoch auch für Irritationen, Schwierigkeiten und Datenschutzprobleme.

Die neuen Regeln gehen zurück auf eine EU-Verordnung, die ein altes Problem lösen soll: Denn in der Vergangenheit wurde bei Überweisungen nur die IBAN gewertet. Das ist die Kombination aus Kontonummer, Bankleitzahl, Länderkennung und Prüfsumme. Zu einer IBAN ließ sich allerdings ein beliebiger Name angeben.

Das war ein Einfallstor für Betrug, etwa mit gefälschten Rechnungen: Bei einer echten Rechnung die IBAN geändert – und schon konnte das Geld auf dem Konto von Kriminellen landen. Auch Betrugsmaschen, bei denen Kriminelle gehackte Konten nutzen, sollen so erschwert werden. Denn beim Abgleich von Name und IBAN fällt auf, dass beide nicht zusammenpassen.

Die neuen Regeln schreiben daher die Überprüfung des zur IBAN angegebenen Empfängernamens zunächst innerhalb des Euroraums vor, ab Sommer 2027 auch innerhalb der gesamten EU. Die Pflicht gilt fürs Onlinebanking und Überweisungen, die am Schalter abgegeben werden.

Die Überprüfung funktioniert so: Die Absenderin des Geldes gibt IBAN und Empfängernamen ein. Die Bank des Zahlungsempfängers prüft dann innerhalb von Sekunden, ob die Angaben zusammenpassen. Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine von vier Optionen möglich: Bei einer exakten Übereinstimmung geht die Überweisung durch. Bei einer annähernden Übereinstimmung oder keiner Übereinstimmung gibt es eine Warnmeldung, ebenso, wenn keine Empfängerüberprüfung möglich war.

Probleme bei Überweisungen an Firmen und Behörden

Eine exakte Übereinstimmung zu erzeugen, ist dabei selten: Bei Privatpersonen müsste die Absenderin den genauen Namen des Empfängers, inklusive eventueller Zweitnamen, kennen. Bei Firmen kann es sogar noch größere Abweichungen geben: „Es ist ein häufiges Problem, dass Rechnungen ausgestellt werden, bei denen der Firmenname draufsteht, aber das Konto läuft auf den Inhaber der Firma“, sagt Josefine Lietzau vom Verbraucherportal Finanztip.

Lietzau sieht hier die Gewerbetreibenden in der Pflicht, für einheitliche Daten zu sorgen. Banken würden für Geschäftskunden häufig anbieten, Aliasnamen zu hinterlegen. So kann die Inhaberin, auf die das Firmenkonto läuft, neben ihrem eigenen auch den Firmennamen eintragen lassen.

Das Problem kommt nicht nur bei Unternehmen vor: Sogar bei Finanzämtern gab es schon Unstimmigkeiten zwischen dem bei der Bank eingetragenen Behördennamen und dem offiziell kommunizierten, was bei Bürger:innen, die Geld an ihr Finanzamt überweisen mussten, für Irritationen sorgte.

Denn passen Name und IBAN gar nicht zusammen, bekommt die Senderin eine entsprechende, häufig rot gekennzeichnete Warnung und kann dann entscheiden, ob sie die Überweisung dennoch freigibt. Handelt es sich aber um eine Überweisung, bei der die Absenderin auf einen Betrug hereingefallen ist, wird es die Bank leicht haben, eventuelle Schadenersatzansprüche abzuwehren.

Wenn die Ampel auf gelb steht

Häufiger ist jedoch eine annähernde Übereinstimmung, oft in der Ampelfarbe Gelb. Die Idee ist, dass die Bank dabei kleinere Fehler korrigiert. Also aus einem Meyer ein Meier macht. Die Absenderin der Überweisung enthält dann eine entsprechende Warnmeldung und darin den bei der Bank gespeicherten Namen des Kontoinhabers. Doch die Frage, was noch unter Korrektur fällt, beantworten die Institute unterschiedlich. Während manche tatsächlich nur Buchstabendreher korrigieren, legen andere Institute etwa Zweitnamen offen oder den kompletten Vornamen, wenn dieser nur abgekürzt eingegeben wird.

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Viele Menschen wissen nicht, dass die Vorgaben nur für Zahlungskonten gelten.

Stephanie Heise, Verbraucherzentrale NRW

Um solche Datenschutzprobleme zu vermeiden, hat der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss eigentlich schon vor zwei Jahren eine entsprechende Empfehlung in seinen Leitlinien zur Umsetzung der neuen Regeln festgehalten. Darin empfiehlt die Organisation den Banken, keine Daten preiszugeben, die die Absenderin nicht bereits eingegeben hat. Verbindlich sind die Empfehlungen allerdings nicht.

Ein weiterer Punkt, der für Probleme sorgt, entsteht durch eine Lücke im Gesetz. Denn eine Fehlermeldung, die Nut­ze­r:in­nen immer wieder erhalten, ist ein Satz wie „Der Abgleich konnte aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden“. Das klingt, als gebe es gerade ein technisches Problem. Doch das muss nicht der Fall sein. Ein Detail der Verordnung ist häufiger: Die Überprüfung von Name und IBAN ist nur bei einer Überweisung von Girokonto zu Girokonto vorgeschrieben. Bei anderen Kontoarten, etwa Spar- oder Tagesgeldkonten, zählt weiterhin nur die IBAN.

„Viele Menschen wissen nicht, dass die Vorgaben nur für Zahlungskonten gelten“, bestätigt Stephanie Heise, Finanzexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. An die Verbraucherzentrale haben sich auch Bank­kun­d:in­nen mit Beschwerden darüber gewandt, wie die neuen Regeln umgesetzt werden. Ganz oben auf der Liste: zu viele Fehlermeldungen. Und auch: uneinheitliche Fehlermeldungen. Denn was bei der einen Bank als exakte Übereinstimmung ohne Probleme durchgeht, gibt bei einer anderen eine Warnung. Das sorgt laut Heise für Verunsicherung – und berge das Risiko, dass Kun­d:in­nen die Warnungen nicht mehr ernst nehmen.

Doch die EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln nicht vor. Darauf beruft sich auch die Branche: „Der Gesetzgeber hat keine Regeln dafür festgelegt, wie Kreditinstitute den Namen bei der Empfängerüberprüfung abgleichen sollen“, erklärt eine Sprecherin des Branchenverbands Deutsche Kreditwirtschaft. Banken und Sparkassen nutzten eigene Bewertungsmodelle, die überwiegend auf den Empfehlungen des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses basierten. Allerdings sei es „üblich, dass Banken und Sparkassen ihre Verfahren aufgrund von Praxiserfahrungen kontinuierlich entwickeln“.

Verbraucherschützerin Heise rät jedenfalls dazu, die Warnmeldungen ernst zu nehmen, im ersten Schritt die IBAN genau zu überprüfen – und im Zweifelsfall beim Empfänger des Geldes nachzufragen, ob die Daten korrekt sind.

  • informationsspiegel

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