
Das Programm von 2023 reicht nicht, um die Klimaziele zu erreichen, so das Bundesverwaltungsgericht. Und: Umweltverbände haben hier ein Klagerecht.
afp/taz | Das bisherige Klimaschutzprogramm der früheren Bundesregierung von 2023 reicht nicht aus. Die Bundesregierung muss nachbessern, um die Klimaziele zu erreichen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Ein neues Klimaschutzprogramm ist in Planung, weil die Bundesregierung unabhängig von der aktuellen Entscheidung gesetzlich dazu verpflichtet ist, bis zum 25. März 2026 ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Bundesregierung diese Frist einhalten wird.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dieses hatte im Mai 2024 Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun ebenfalls, dass das Programm von 2023 ergänzt werden muss, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent zu senken. Zugleich machten die Richter:innen durch ihre Entscheidung deutlich, dass der DUH ein Klagerecht zur Verbesserung von Klimaschutzprogrammenzusteht.
Die Emissionen in Deutschland sollen bis 2040 um mindestens 88 Prozent sinken, bis 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht sein. Das Klimaschutzprogramm war von der früheren Bundesregierung im Oktober 2023 beschlossen worden.
Folgen für künftige Pläne
„Wir haben in allen Punkten gewonnen und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Bundesregierung eine schallende Ohrfeige gegeben“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Die Bundesregierung müsse die Lücke in dem Programm wirksam schließen. Das Urteil sei auch bedeutsam für zukünftige Klimaschutzpläne.
Klimaschutzprogramme zeichnen einen Weg vor, wie die Klimaziele erreicht werden sollen. Dazu werden Maßnahmen in verschiedenen Sektoren wie etwa Energie, Verkehr und Landwirtschaft geplant. Die Grundlage dafür ist das sogenannte Klimaschutzgesetz.
Das Klimaschutzprogramm von 2023 entstand noch unter alter Rechtslage, also dem Klimaschutzgesetz in einer früheren Fassung. Seit einer Reform des Gesetzes 2024 gibt es keine verbindlichen Ziele für die einzelnen Sektoren mehr. Auch gegen diese Neuregelung wurde inzwischen geklagt: Umweltverbände wandten sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieses hat aber noch nicht entschieden, am Bundesverwaltungsgericht ging es am Donnerstag nicht darum.
Gemeinsam für freie Presse
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei!
Jetzt unterstützen







