Zum Nord-Stream-Prozess: „Im Krieg dürfen zivile Objekte nicht angegriffen werden“

taz: Herr Ambos, ein Ukrainer steht jetzt in Hamburg vor Gericht, weil er vor vier Jahren die Nord-Stream-Pipelines gesprengt haben soll. Manche Leute halten die damalige Aktion für eine gute Sache, weil die Röhren überwiegend dem russischen Unternehmen Gazprom gehörten und Russland die Ukraine militärisch angegriffen hat. Warum nun dieser Prozess?

Kai Ambos: Nach deutschen Strafrecht sind mehrere Tatbestände erfüllt. Man darf nicht einfach eine Pipeline zerstören. Sie dient ja in erster Linie der Energieversorgung. Wer das als „gute Sache“ bezeichnet, spielt denen in die Hände, die glauben, militärische Gewalt zu beliebigen Zwecken einsetzen zu dürfen.

taz: Generalbundesanwalt Jens Rommel klagt Serhii K., den angeblichen Chef des Sprengkommandos, wegen eines Kriegsverbrechens nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch an. Worin soll dieses Kriegsverbrechen bestehen?

Im Interview: Kai Ambos

Kai Ambos lehrt und forscht als Professor unter anderem für Strafrecht, Strafprozessrecht und Völkerrecht an der Uni Göttingen und ist auch Richter am internationalen Kosovo-Sondertribunal in Den Haag.

Kai Ambos: In seiner Ablehnung der Haftbeschwerde von Serhii K. hat der Bundesgerichtshof die Pipelinesprengung in den Rahmen des bewaffneten Konfliktes zwischen Russland und der Ukraine eingeordnet. Selbst im Krieg dürfen zivile Objekte nicht angegriffen werden – gegen dieses Gebot soll der Angeklagte verstoßen haben. Die Frage lautet: Handelt es sich bei Nord Stream 1 und 2 tatsächlich um zivile Objekte? Der Bundesgerichtshof meint „ja“.

taz: Dem Völkerrecht zufolge darf sich ein angegriffener Staat militärisch zwar wehren, aber nicht, indem er zivile Einrichtungen attackiert?

Kai Ambos: Genau. Für den Angreifer und den Angegriffenen gelten die gleichen Regeln des sogenannten Rechts des bewaffneten Konflikts. Die Russen dürfen keine ukrainischen Bahnhöfe oder die Akademie der Wissenschaften in Kyjiw zerstören. Und für die Ukrainer müssten umgekehrt zivile Einrichtungen in Russland tabu sein. Umstritten ist beispielsweise, ob sie die Lager von russischen Versandunternehmen attackieren dürfen, die ihrer Ansicht nach auch militärische Produkte verschicken und deshalb legitime militärische Ziele sind.

taz: Worin besteht die grundsätzliche Logik, dass Angriffe auf zivile Objekte verboten sind?

Kai Ambos: Das Recht des bewaffneten Konfliktes soll die Kriegsführung humanisieren. Die Einhaltung überwacht das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Die Botschaft ist: Auch im Krieg gelten Regeln, die Kriegsparteien dürfen nicht alles machen. Insbesondere soll die Zivilbevölkerung geschützt werden, und ebenso die Einrichtungen, die ihr dienen. So bestimmt das humanitäre Völkerrecht, Angriffe seien streng auf militärische Ziele zu beschränken. Diese werden so definiert: Militärische Objekte sind erstens nur solche, die wirksam zu militärischen Handlungen beitragen. Zweitens muss der Angriff dem Angreifer einen eindeutigen militärischen Vorteil bringen.

taz: Sind die Pipelines wirklich nur zivile Objekte? Die russische Regierung hat mit den Gaslieferungen, beziehungsweise Nichtlieferungen 2021 und 2022 Deutschland erpresst und versucht, die Bundesregierung von der Unterstützung der Ukraine abzuhalten. Das Gas hatte eine Bedeutung im Krieg.

Die Nord Stream-Sprengung

Die russische Invasion in der Ukraine lief seit sieben Monaten, als am 26. September 2022 die beiden Röhren der Erdgas-Pipeline Nord Stream 1 und einer von zwei Strängen von Nord Stream 2 durch unterseeische Explosionen aufgerissen wurden. Die Rohre führen durch die Ostsee von Russland nach Deutschland. Nord Stream 1 gehört mehrheitlich dem russischen Unternehmen Gazprom, aber auch deutsche Firmen sind beteiligt. Nord Stream 2 gehört Gazprom alleine. Die neue NS 2 war noch nicht in Betrieb, die Lieferungen durch NS 1 hatte Gazprom eingestellt. 2021 kam etwa die Hälfte des in Deutschland verbrauchten Erdgases aus Russland. (koch)

Kai Ambos: Das mag sein, aber zu allgemein, um die genannten Regeln des humanitären Völkerrechts zu ändern. Die meisten Völkerrechtler, das IKRK, der Bundesgerichtshof und auch ich vertreten eine restriktive Position. Was wirklich ein militärisches Ziel darstellt, sollte man sehr eng definieren. Das ist nicht unstrittig. So können nach dem US-Militärrecht Kraftwerke oder Ölförderungsanlagen militärische Ziele sein. Präsident Trump hat das auf die Spitze getrieben mit seiner Drohung, die iranische Zivilisation zu zerstören. Doch wenn man so weit geht, erlaubt man letztlich auch die Zerstörung von Anlagen, die existenziell für die Versorgung der Zivilbevölkerung sind. Denken Sie an die russischen Angriffe auf die Energieinfrastruktur der Ukraine: Da wird ein Volk in die Steinzeit zurückgebombt und droht, im Winter zu erfrieren.

taz: Man kann argumentieren, dass die russische Regierung mit den Pipelines Milliarden verdiente, die ihren Krieg gegen das Nachbarland finanzierten – und das auch in Zukunft wieder tun will.

Kai Ambos: Die wirtschaftlichen Vorteile, die eine Kriegspartei durch bestimmte Anlagen erhält, machen diese nicht zu einem militärischen Objekt und damit zu einem legitimen militärischen Ziel. Denken Sie das mal weiter: Auch die Steuern der Bürger finanzieren den militärischen Apparat. Darf eine Kriegspartei also die Steuerbehörden und sogar die Steuerzahler angreifen, weil sie ja zur Kriegswirtschaft beitragen?

taz: Dass die Pipelines zerstört sind, bewahrt Deutschland vorläufig davor, sich wieder in die energetische Abhängigkeit von Russland zu begeben. Können solche politischen Nützlichkeitsüberlegungen im Recht eine Rolle spielen?

Kai Ambos: Das sollten sie nicht. Dem Bau der Pipelines lagen politische Entscheidungen der Bundesregierung oder auch der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern zugrunde. Man kann solche Projekte mit zivilen, friedlichen Mitteln stoppen, etwa indem man die Lieferverträge kündigt. Militärische Gewalt ist doch keine Option, um sich solcher Verpflichtungen oder Abhängigkeiten zu entledigen.

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