Bundesaufnahmeprogramm: Zehn afghanische Familien in Deutschland gelandet

Insgesamt weitere 47 Personen konnten am Montag nach Deutschland einreisen. Dies war nur möglich, weil sie vorher klagten.

Berlin taz | Am Montagnachmittag sind 10 afghanische Familien aus Pakistan in Hannover gelandet. Der Linienflug von Turkish Airlines startete am Morgen in Islamabad und führte über die Türkei nach Deutschland. Insgesamt waren 47 Geflüchtete an Bord, darunter 19 Frauen und 20 Kinder. Die Familien kommen ins Aufnahmelager im niedersächsischen Friedland.

Die Geflüchteten gehören zu den 2.300 Afghan:innen, die eine Aufnahmezusage der Bundesregierung haben, jedoch teils seit Jahren in Islamabad auf ihre Ausreise warten. Erst durch Klagen konnten die Familien ihre Einreise durchsetzen und erhielten schließlich ihre Visa. Noch immer laufen mehr als 80 ähnliche Verfahren. Das Berliner Verwaltungsgericht hatte dem Auswärtigen Amt Zwangsgelder von bis zu 10.000 Euro angedroht, wenn weiterhin keine Visa ausgestellt würden.

Seit der Machtübernahme der Taliban gelten insbesondere Menschenrechtsaktivist:innen, An­wäl­t:in­nen und Jour­na­lis­t:in­nen als besonders gefährdet. Um ihnen Schutz zu bieten, hatte die Bundesregierung vier Aufnahmeprogramme aufgelegt. Die schwarz-rote Koalition stoppte das Bundesaufnahmeprogramm (BAP) im Mai jedoch. Auch die Prüfverfahren für die Af­gha­n:in­nen mit Aufnahmezusage, wurden nicht fortgesetzt.

Außenminister Johann Wadephul (CDU) teilte mit, die Frist für die Überprüfungsmaßnahmen sei bis Jahresende verlängert worden. Nun erwarte er, dass die deutschen Sicherheitsbehörden die Zeit effektiv nutzen. Laut Innenministerium haben über 90 Prozent das Verfahren noch nicht vollständig durchlaufen.

Der Druck in Pakistan wächst jedoch weiter. Nachdem Berlin mehrfach Fristen zur Aufnahme ungenutzt verstreichen ließ, kam es im August zu Razzien, bei denen Behörden Hunderte Af­gha­n:in­nen festgenommen und 210 von ihnen zurück nach Afghanistan abgeschoben haben.

Derweil entschied am Montagnachmittag das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Aussetzung bestimmter Aufnahmeverfahren, die nicht Teil des BAPs sind, rechtmäßig war. Eine bloße Aufnahmebereitschaft begründe keinen rechtlichen Anspruch auf ein Visum.

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