Geplante Pflegereform: Du bist mir lieb – und viel zu teuer

Was bedeutet der Gesetzentwurf für Pflegebedürftige?

Harte Einschnitte. Über 6 Millionen Menschen sind derzeit pflegebedürftig, Tendenz steigend. Mit dem vorgelegten Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz möchte Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nun in erster Linie den Anstieg der Pflegekosten begrenzen. Deshalb soll zum Beispiel die Pflegebegutachtung strenger werden. Damit wird es schwerer, sich die Pflegebedürftigkeit anerkennen zu lassen.

Im niedrigsten Pflegegrad 1 soll zudem bei Neueinstufungen der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat gestrichen werden. Im Gegenzug ist mehr Prävention geplant. Neu eingeführt werden soll ein Anspruch auf individuelle Pflegebegleitung, also eine psychosoziale Unterstützung pflegender Angehöriger. Ein weiterer Punkt: Menschen, die im Pflegeheim wohnen, müssen mehr zahlen. Dabei können sich schon jetzt viele die hohen Eigenanteile nicht leisten, im Bundesdurchschnitt liegen sie im ersten Jahr bei etwa 3.200 Euro im Monat.

Je länger Be­woh­ne­r*in­nen im Heim bleiben, desto höhere Zuschüsse bekommen sie von der Pflegekasse. Nach den neuen Plänen soll es aber länger dauern, bis der nächsthöhere Zuschuss greift. Sind Heim­be­woh­ne­r*in­nen finanziell überfordert, springt das Sozialamt ein. Damit kommen höhere Kosten auf die Kommunen zu.

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Und was bedeuten die Pläne für pflegende Angehörige?

Noch mehr Belastung. Auf harte Kritik stößt das Vorhaben, Rentenbeiträge für sie zu kürzen. Der Großteil der Pflege wird in Familien zu Hause gestemmt. Viele reduzieren dafür ihre Lohnarbeit oder unterbrechen sie sogar ganz – mit entsprechendem Armutsrisiko. Zum Ausgleich zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Das seien „häufig Frauen, Partnerinnen, Töchter und Schwiegertöchter“, sagt Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats der taz. Ihnen weniger rentenrechtliche Anerkennung zu geben, sei „ein fatales Signal“. Ihre Arbeit stabilisiere das Pflegesystem jeden Tag. Und auch die Fachverbände für Menschen mit Behinderung sprechen von einer „massiven Zumutung“. Warkens Pläne seien verheerend für Eltern von Kindern mit Behinderung, die ihre Kinder oft über viele Jahrzehnte zu Hause pflegen.

Verschlechtert sich durch die Reform die Pflege?

Die Versorgung könne „fragiler“ werden, befürchtet Pflegerat-Präsidentin Vogler. Der Pflegebedarf verschwinde nicht, „weil Leistungen später greifen, Budgets gekürzt oder Menschen niedriger eingestuft werden“. In Heimen könne eine niedrigere Einstufung auch weniger Personal bedeuten. Gravierend sei auch das Vorhaben, die Tariftreueregelung in der Langzeitpflege auszusetzen. Gute Löhne seien „Voraussetzung für Personalgewinnung, Personalbindung und Versorgungssicherheit“. Kritik am Sparpaket kommt auch von SPD und CSU. Sozialverbände, Länder und Kommunen beklagen einseitige Einsparungen zulasten von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Gemeinden.

Müssen künftig mehr Pflegebedürftige zum Sozialamt, weil das eigene Einkommen und Vermögen nicht reichen, um die Kosten für die Pflege zu bezahlen?

Wahrscheinlich ja. Derzeit müssen rund 36 Prozent der Pfle­ge­heim­be­woh­ne­r:in­nen einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen. Sollte die geplante Pflegereform tatsächlich kommen, könnten es im Jahre 2035 womöglich rund 46 Prozent der Heim­be­woh­ne­r:in­nen sein, hat der Bremer Gesundheitsökonom Heinz Rothgang errechnet. Vor der Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 mussten übrigens ganze 70 Prozent der Pfle­ge­heim­be­woh­ne­r:in­nen einen Antrag beim Sozialamt auf Hilfe zur Pflege stellen.

Auf welche Vermögen darf das Sozialamt nicht zugreifen, wenn man Hilfe zur Pflege im Heim benötigt?

10.000 Euro pro Person gelten als Schonvermögen, sagt der Paragraf 90 im SGB 12. Ein eigenes Haus, das noch von der Ehepartnerin oder dem Ehepartner genutzt wird, muss nicht verkauft werden. Wenn das Haus sehr groß ist, kann das Sozialamt aber für einen gewissen Anteil der noch genutzten Immobilie eine Grundschuld eintragen lassen.

Wichtig: Die Er­b:in­nen ei­ne:r Pfle­ge­heim­be­woh­ne­r:in müssen laut Paragraf 102 im SGB 12 aus dem Nachlass die Sozialleistungen zurückzahlen. Manche Rechtsanwälte raten daher Eigenheimbesitzern, die Immobilie rechtzeitig an die künftigen Erben zu verschenken, womöglich unter Beibehaltung eines Wohnrechts. Diese Schenkung muss mehr als zehn Jahre vor Eintritt des Pflegefalls erfolgen, denn das Sozialamt kann sich das Geld aus bis zu zehn Jahren zurückliegenden Schenkungen noch wiederholen.

Müssen erwachsene Kinder künftig wieder selbst für die Pflege der alten Eltern zahlen?

Womöglich ja. Bisher gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz, Paragraf 94 im SGB 12. Danach müssen Kinder und Eltern von Pflegebedürftigen nichts für die Pflege zahlen, wenn das Jahresbruttoeinkommen des erwachsenen Kindes oder von Mutter oder Vater nicht höher liegt als 100.000 Euro brutto im Jahr. Im Gesetzentwurf von Warken zur Pflege steht, dass eine „Rücknahme“ dieser Angehörigenentlastung in einem zweiten Reformgesetz angestrebt wird.

Haben es Privatversicherte besser?

Selbstständige und Beamte sind meist über ihre private Krankenkasse in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert. Deren Leistungen entsprechen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung der gesetzlichen Kassen. Für Beamt:innen, die durch einen Heimaufenthalt in eine soziale Notlage geraten, leistet der Staat aber über die sogenannte Beihilfe unter Umständen einen Zuschuss. Das führt dazu, dass der Eigenbeitrag im Falle des Heimaufenthaltes für sie geringer ausfällt.

  • informationsspiegel

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