Gericht urteilt über Disziplinarklage: Frühere Bremer Bamf-Chefin soll Beamtenstatus verlieren

Ein Samsung-Tablet, eine Kaffeemaschine und zwei von anderen vorgestreckte Hotelübernachtungen in Hildesheim drohen Ulrike B. zu ruinieren. Laut einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bremer Verwaltungsgerichts verliert die ehemalige Leiterin der lokalen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ihren Beamtenstatus, ihre Bezüge und ihre Pensionsansprüche.

Damit die 65-jährige Witwe und Mutter einer erwerbsgeminderten Tochter nicht völlig verarmt, soll sie rückwirkend hälftig gesetzlich rentenversichert werden. Ulrike B. war seit 1990 Beamtin und hatte ab 1992 das Bremer Bamf aufgebaut. Jahrzehntelang war sie als dessen Leiterin dafür zuständig, dass es geräuschlos und effizient arbeitete. Ab Januar 2018 aber war sie vom inzwischen unbekannt verzogenen Bremer Staatsanwalt Johannes F. und mit ihm kooperierenden Medien in den Mittelpunkt eines vermeintlichen ausländerrechtlichen Skandals gerückt worden.

Als haltlos erwies sich schließlich der Vorwurf, sie habe im Zuge der starken jesidischen Fluchtbewegungen, die vom völkermörderischen Terror des „Islamischen Staats“ ausgelöst waren, Neuankömmlingen aus dem Irak illegale Aufenthaltstitel verschafft. Die Rede war von „mindestens 1.200 Fällen“. Da aber war nichts dran.

Noch nicht einmal die von öffentlich geäußertem Verfolgungseifer des damaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer (CSU) befeuerte und gelenkte interne Komplettrevision der 16.000 Bremer Bamf-Akten aus dem Zeitraum von 2002 bis 2016 hatte Ulrike B. und der von ihr gemanagten Außenstelle etwas anderes als korrekte und besonders zügige Erledigung nachweisen können.

Vom vermeintlichen Skandal blieb wenig übrig

Keine einzige der ihr von der Staatsanwaltschaft Bremen zur Last gelegten Taten dieses Rechtskreises ließ das Landgericht überhaupt zur Verhandlung zu. Und auch der Mitangeklagte Hildesheimer Rechtsanwalt Irfan Ç. wurde von allen ausländerrechtlichen Vorwürfen am 27. Mai 2021 freigesprochen: Als Jeside mit Familie im Irak war er ein bevorzugter Ansprechpartner für Schutzsuchende aus Sindschar und der Provinz Ninawa.

Verurteilt wurde Irfan Ç. damals zu 60 Tagessätzen „wegen einer pieseligen Vorteilsnahme“, wie sein Verteidiger Henning Sonnenberg die Begleichung einer Hotelrechnung für Ulrike B. einstufte. Sie hatte stets darauf insistiert, ihm den Betrag dann in bar ausgehändigt zu haben, als sie sich bei ihm zu Hause zum Aktenwälzen und anschließendem – wahrscheinlich familiären – Zusammensein trafen.

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Es gibt aus meiner Sicht wirklich keinen Grund mir ein so großes Geschenk zu machen.

Ulrike B. in einer Advents-Mail an Anwalt Irfan Ç.

„Dass sie den Betrag anschließend in bar zurückerstattet haben will, glaubt das Gericht ihr nicht“, heißt es nun im Urteil zur Disziplinarklage. Dabei stuft das Gericht dieses Bezahlmodell bei ihren acht weiteren Aufenthalten in derselben Location als plausibel ein. Bloß in diesem Fall hat sie nicht belegen können, wann sie das Geld vom Konto abgehoben hatte.

Auch nicht folgen mochte das Verwaltungsgericht der Darstellung, nach der Ulrike B. eine von der Familie des Anwalts überlassene gebrauchte Kaffeemaschine mit Mahlfunktion und kleinen Mängeln nur einen geringfügigen Sachwert hatte. Und dann war da noch die Sache mit dem Tablet.

Anwalt mit „geheimen Unterlagen versorgt“

Den Plan, ihr das zu Weihnachten zu schenken, hatte Ulrike B. in einer Advents-Mail als „eine eigentlich unheimlich liebe Idee, die mich aber halb verrückt macht“, bezeichnet. Es gebe ja aus ihrer Sicht „wirklich keinen Grund, mir ein so großes Geschenk zu machen“, zitiert das Urteil die Korrespondenz. Trotzdem ist das persönliche Präsent dann offenbar bei ihr angelangt. Im August bedankt sie sich noch einmal in einer Mail für „den schönen Samsung Tablet“ und schildert, wie sie ihn gegen ihre Tochter verteidigt habe. Die hätte es sich nämlich, scheint’s, am liebsten unter den Nagel gerissen.

Zugleich hält es das Verwaltungsgericht für erwiesen, dass Ulrike B. den Hildesheimer Anwalt „mit Informationen, persönlichen Daten und geheimen Unterlagen versorgt“ habe: Tatsächlich hatte das Bamf seinerzeit nahezu alle von ihm nicht für die Außendarstellung produzierten Dokumente als „vertraulich“ und „nur für den Dienstgebrauch“ gekennzeichnet – darunter auch solche, die in einem fairen Verfahren An­trags­stel­le­r*in­nen zustehen würden.

Aus Ulrike B.s Mailverkehr geht nicht nur deutlich hervor, dass sie sich über diese problematische Geheimhaltungspraxis schlicht hinweggesetzt hat, sondern auch, warum: Sie weiß sich umgeben von „Kollegen“, die politisch selbst nach Auffassung ihrer keineswegs als links verschrieenen Vorgesetzten „zurückhaltend formuliert eindeutig rechts einzuordnen“ seien. Ihr Ziel: die Behörde vor massenhaft rechtswidrigen Ablehnungsbescheiden zu bewahren.

Das tut nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zur Sache: Das Selbstverständnis der Beklagten, die sich „aus eigenen Motiven nicht mehr an die Kernpflichten hielt“, sei einfach „fern vom Bild einer weisungsgebundenen Beamtin“. Durch die Indiskretionen sei das Vertrauen des Dienstherrn „endgültig zerstört“. Insofern komme als Sanktion „nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht“. Erlangt das Urteil Rechtskraft, muss sie auch die Kosten des Verfahrens tragen.

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