Kirchenasyl in Gefahr: Es braucht zivilen Menschenrechtsgehorsam

D as Kirchenasyl hat in den vergangenen Jahren einen besorgniserregenden Wandel erfahren. Dabei geht es nicht nur um die zunehmenden Räumungen, die verstärkten Abschiebungsandrohungen und die neu entfachte Debatte über das Kirchenasyl. Die Veränderungen sind fundamentaler: Sie betreffen die Praxis, die Funktion und die grundlegende Bedeutung des Kirchenasyls.

Lange Zeit wurde das „Kirchenasyl“, das natürlich kein Asyl im rechtlichen Sinne ist, als ein Dazwischentreten verstanden. Eine Kirchengemeinde tritt zwischen eine schutzsuchende Person und eine Behörde, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass den Betroffenen durch eine Abschiebung schwerwiegende Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit drohen. So eröffnen Kirchengemeinden einen Schutzraum und sorgen für einen zeitlichen Aufschub, damit Behörden und eventuell Gerichte die Situation der betroffenen Personen noch einmal sorgfältig prüfen können.

Mit dem Dublin-Verfahren begann eine neue Phase des Kirchenasyls. Nun ging es nicht mehr „nur“ um Abschiebungen in Herkunftsländer, sondern auch – und bald mehrheitlich – um drohende Überstellungen in andere europäische Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang verabredeten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) und die Kirchen im Jahr 2015 eine neue Vorgehensweise.

Die Kirchen sagten zu, dass ihre Gemeinden ein Kirchenasyl im Dublin-Fall nicht leichtfertig gewähren, sondern in jedem Fall gewissenhaft prüfen würden, ob tatsächlich ein Härtefall vorliegt. Das Bamf versprach im Gegenzug, Einzelfälle nach Vorlage eines detaillierten Dossiers sorgfältig zu prüfen. Gemeinsames Ziel war es, Kirchenasyle möglichst zu vermeiden. Anfangs funktionierte diese Vereinbarung gut, und das BAMF beschied etwa 80 Prozent der Härtefalldossiers positiv, wodurch Betroffene ihr Asylverfahren in Deutschland durchlaufen konnten.

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Bald darauf änderte das Bamf das vereinbarte Verfahren einseitig und mehrfach. Immer seltener wurden Härtefälle als solche anerkannt. Von Januar bis Oktober 2024 hat das Bamf kein einziges Härtefalldossier mehr positiv beschieden. Wird ein Dossier abgelehnt, fordert das Bamf die Gemeinde zur Beendigung des Kirchenasyls binnen dreier Werktage auf. Dies steht in krassem Widerspruch zur nach wie vor menschenrechtswidrigen Behandlung Schutzsuchender in vielen europäischen Transitländern.

Was, wenn Grundrechte nicht ernst genommen werden?

Die aktuelle Praxis des Bamf wirft eine ­grundlegende Frage auf: Wie sollen Kirchengemeinden reagieren, wenn auf die vorgebrachten Argumente und Fakten gar nicht mehr eingegangen wird und detaillierte Dossiers mit standardisierten Textbausteinen beantwortet werden?

Ein besonders erschütternder Fall verdeutlicht die Problematik: Kroatische Grenzbeamte zwangen eine schutzsuchende Familie, sich zu entkleiden, verbrannten ihre Habseligkeiten inklusive Dokumenten und stießen ein Kind ins Feuer, das dadurch Brandverletzungen erlitt. Trotz Dokumentation der Verletzungen und Berichten über systematische Gewalt in Kroatien verharmloste das Bamf die Grausamkeiten als „Gefahrenabwehr, die durch die Grenzschützer gegebenenfalls auch unter Zwangs- und Gewaltanwendung erfolgen darf“. Die Kirchengemeinde stand damit vor der Frage: Das Kirchenasyl beenden und zulassen, dass die Familie ihren Peinigern ausgeliefert wird?

In solchen Fällen halten Kirchengemeinden das Kirchenasyl aufrecht. Weil die im Grundgesetz als „unantastbar“ definierte Menschenwürde immer wieder verletzt wird, betrachten sie es als ihre Pflicht, diese Würde zu achten und zu schützen. Wie wäre eine solche Praxis richtig beschrieben? Mit dem Konzept des „zivilen Ungehorsams“ haben sich die evangelischen Kirchen immer schwergetan.

„Ich kann für den Normalfall überhaupt keinen Konflikt mit dem Recht erkennen“, konstatierte 1994 Jürgen Schmude, ehemaliger Justiz- und Innenminister und von 1985 bis 2003 Präses der EKD-Synode. Solange der Staat über den Aufenthaltsort der Geflüchteten informiert sei, könne er eingreifen – das gilt auch heute noch.

Die Rechtswissenschaftlerin Samira Akbarian eröffnet eine neue Perspektive. Sie beschreibt zivilen Ungehorsam als „Verfassungsinterpretation“, als reflexive und praktische Kritik an Gesetzen und Behördenhandeln, die nach Überzeugung der Ungehorsamen nicht im Einklang mit den Grundwerten der Verfassung stehen. Damit ist die aktuelle Praxis und Funktion des Kirchen­asyls präzise beschrieben.

Es spricht also einiges dafür, Kirchenasyl als eine Form zivilen Ungehorsams zu verstehen. Treffender noch wäre der Begriff ziviler Menschenrechtsgehorsam. Denn beim Kirchenasyl geht es gar nicht um Ungehorsam im Sinne einer Rechtsverletzung, sondern um Treue zu verfassungsmäßig garantierten Grund- und Menschenrechten.

Das Grundgesetz verteidigen

Immer wieder wird der Vorwurf laut, das Kirchenasyl gefährde den Rechtsstaat. Die eigentliche Bedrohung liegt in einer Politik, die Menschenrechte und rechtsstaatliche Prinzipien offen infrage stellt. Besonders alarmierend ist dabei die schleichende Umdeutung des Rechtsstaatsbegriffs. Nicht wenige meinen heute, Rechtsstaat bedeute eine schlagkräftige Exekutive und schärfere Gesetze. Das Gegenteil ist richtig: Sinn des Rechtsstaates ist gerade, die Exekutive zu kontrollieren. Sein erster und wichtigster Auftrag ist die Gewährleistung der Grund- und Menschenrechte.

Wir durchleben einigermaßen finstere Zeiten. Ziviler Menschenrechtsgehorsam ist heute wichtiger denn je – nicht nur in Gestalt des Kirchenasyls. Er legt den Finger in die Wunde, die zwischen Menschenrechten und staatlichen Interessen klafft. Statt diejenigen zu diffamieren und zu kriminalisieren, die darauf hinweisen, sollten alle gemeinsam daran arbeiten, sie zu schließen und zu heilen.

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