
Es ist erst 13 Jahre alt, aber schon ein bisschen in die Jahre gekommen, das Bremer Verfassungsschutzgesetz. Mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts hatten klargemacht, dass die gesetzliche Basis auf neue Füße kommen muss. Das neue Verfassungsschutzgesetz, auf das sich der rot-grün-rote Senat des Zwei-Städte-Staates am Dienstag geeinigt hat, wird dem Verfassungsschutz engere Grenzen setzen.
Die vielleicht wichtigste Neuerung: Bestimmte Grundrechtseingriffe kann der Verfassungsschutz in Zukunft nicht mehr einfach selbst beschließen. Wenn eine Maßnahme besonders eingriffsintensiv ist, muss ein Gericht vorab darüber entscheiden.
Es ist die Aufgabe des Verfassungsschutzes, extremistische Bewegungen im Blick zu behalten, noch bevor konkrete Gefahren entstehen. Seine Ermittlungen verletzen daher oft zwangsläufig die Privatsphäre von Betroffenen. Die jetzt eingeführte richterliche Vorabkontrolle war klar durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben.
Falls der Bremer Verfassungsschutz also seine aufgedeckte V-Person bei der Interventionistischen Linken (IL) demnächst durch neue Spitzel ersetzen will, muss er vorher gegenüber Richter*innen begründen, warum das wichtig ist. Spätestens nach fünf Jahren kann eine weitere Beobachtung nur noch genehmigt werden, wenn die beobachtete Gruppe in die neue dritte und damit höchste Gefahrenklasse eingruppiert wird.
Schärfere Regeln für V-Leute
Im Januar hatte die Interventionistische Linke einen Spitzel in ihren eigenen Reihen enttarnt – in einem Statement übte sie harte Kritik an dem Einsatz und schrieben, der Staat habe dabei seine eigenen Regeln nicht eingehalten: Der V-Mann habe intime Beziehungen in der Gruppe geführt, sei psychisch krank und vermutlich für seinen Lebensunterhalt vom Geld der Verfassungsschutzbehörde abhängig gewesen.
Für den Einsatz von V-Leuten selbst gibt es nicht zuletzt aufgrund dieser Affäre künftig schärfere Regeln. So wird gesetzlich verankert, dass das Geld, das V-Leute für ihre Spitzel-Tätigkeit vom Verfassungsschutz bekommen, nicht deren „alleinige Lebensgrundlage“ sein darf. Schließlich könnten solche „Abhängigkeiten den Wahrheitsgehalt von Aussagen infrage stellen“, sagt die Bürgerschaftsabgeordnete Kai Wargalla von den Grünen.
Zu Liebesbeziehungen gibt es eigene Regelungen: „Es wird jetzt erstmals gesetzlich verankert, dass V-Personen keine intimen oder vergleichbar enge Beziehungen zu Personen der beobachteten Bestrebung haben dürfen“, schreibt Wargalla in einer Mitteilung.
Ganz so eindeutig allerdings scheint das Gesetz dann doch nicht formuliert zu sein: Es orientiert sich beim Thema intime Beziehungen am Verfassungsschutzgesetz aus Schleswig-Holstein. Und das ist zwar das progressivste Gesetz seiner Art, bleibt aber hinter den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Nelson Janßen, innenpolitischer Sprecher der Linksfraktion
Es stellt lediglich klar, dass die Behörden Informationen aus solchen Kontexten nicht nutzen sollen. Das Verfassungsgericht hingegen hatte vorgeschrieben, dass der Einsatz von V-Leuten abgebrochen werden muss, wenn intime Beziehungen entstehen.
Neben der gerichtlichen wird auch die parlamentarische Kontrolle verbessert. Bisher waren die Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrollkommission faktisch stark begrenzt: Die Mitglieder durften die Informationen des Verfassungsschutzes an niemanden weitergeben und konnten sie so nur schwer hinterfragen. Nun soll es für den Ausschuss zumindest die Möglichkeit geben, externe Sachverständige zu informieren und um Rat zu fragen.
Die technischen Möglichkeiten des Verfassungsschutzes werden eher nicht ausgeweitet: Sogenannte Staats-Trojaner sollen nicht erlaubt werden; die Wohnraumüberwachung wird zwar nicht ausgeschlossen, bliebt aber auf einen eng begrenzten Spezialfall beschränkt, wenn ausländische Geheimdienste eine Rolle spielen.
Die Grünen-Abgeordnete Wargalla weist auch darauf hin, dass in Bremen das sogenannte Haber-Verfahren nicht angewandt werden wird. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes hatte die Regelung gestanden, dass Informationen des Verfassungsschutzes an andere Behörden weitergegeben werden können, wenn es um die Vergabe von Landesmitteln geht. Das wäre eine Verankerung des sogenannten Haber-Verfahrens gewesen.
Im März war bekannt geworden, dass die Bremer Buchhandlung „Golden Shop“ den Deutschen Buchhandlungspreis nicht bekommen hatte – offenbar, weil der Verfassungsschutz bei einer entsprechenden Abfrage des Kulturstaatsministers Wolfram Weimer (parteilos) nicht näher genannte „Erkenntnisse“ gegen die Buchhandlung ins Spiel gebracht hatte. Es gab eine breite Solidarisierung mit den betroffenen Buchhandlungen; aus dem jetzigen Gesetzespaket ist die Abfrage deshalb offenbar verschwunden.
Und noch etwas hat sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf aus dem Januar verändert: Damals gab es für Behörden noch eine Mitteilungspflicht von „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ an den Verfassungsschutz. Sie wurde gestrichen. „Es hätte bedeutet, dass Schulen Schüler in die Pfanne hauen müssten, die sich ungeschickt äußern. Das fanden wir zu weitgehend“, so Nelson Janßen, innenpolitischer Sprecher der Linksfraktion. „Nicht jede Behörde denkt wie der Verfassungsschutz oder sollte so denken.“






