
Auch Makler dürfen bei der Wohnungssuche nicht nach der ethnischen Herkunft diskriminieren. Das entschied an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Verstoßen Makler gegen diese Pflicht, müssen sie eine Entschädigung bezahlen.
Im konkreten Fall interessierte sich eine deutsche Lehrerin mit dem pakistanischen Namen Humaira Waseem für eine Mietwohnung in Groß-Gerau. Doch obwohl sie frühzeitig anfragte, hieß es vom Makler, es gebe keine Besichtigungstermine mehr. Das machte sie skeptisch. Als sie sich unter dem Namen „Julia Schneider“ bewarb, bekam sie einen Besichtigungstermin.
Ihr Verdacht, dass der Makler nach ethnischer Herkunft diskriminiert, verfestigte sich bei weiteren Testanfragen. Ihr Ehemann und ihre Schwester, beide mit pakistanischen Namen, bekamen keinen Besichtigungstermin. Erfundene Personen mit dem Namen Schmidt oder Spieß wurden dagegen eingeladen.
Die Lehrerin verklagte daher den Makler wegen unzulässiger Diskriminierung auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Amtsgericht Groß-Gerau wies jedoch die Klage ab, weil das AGG nicht für Makler gelte. Erst in der Berufung beim Landgericht Darmstadt hatte sie Erfolg. Der Makler wurde zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verurteilt. Allerdings ging der Makler gegen das Darmstädter Urteil in Revision – und ermöglichte dem BGH so ein Grundsatzurteil.
Makler sind das Nadelöhr
„Auch für Makler gilt das zivilrechtliche Benachteilungsverbot“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch. Das sei der „Kern des Rechtsstreits“ gewesen. Das Ziel des AGG – Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern – lässt sich nur erreichen, wenn auch die Makler an das AGG gebunden sind, so Richter Koch. Da die Makler über die Einladung zu Besichtigungsterminen entscheiden, seien sie das „Nadelöhr“ am Wohnungsmarkt. Als Hilfspersonen der Vermieter dürften auch sie nicht diskriminieren und müssten bei Verstößen eine Entschädigung zahlen, entschied der BGH. Es bleibt also bei der Summe von 3.000 Euro.
Das AGG wurde 2006 eingeführt und setzte mehrere EU-Richtlinien um. Es gilt auf dem Arbeitsmarkt und bei zivilrechtlichen Massengeschäften, etwa im Supermarkt oder in der Gastronomie. Am Wohnungsmarkt gilt es für Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen uneingeschränkt, das heißt für alle gesetzlichen Diskriminierungsmerkmale vom Geschlecht über das Alter bis zur sexuellen Identität. Bei Vermietern mit weniger als 50 Wohnungen ist nur die Diskriminierung wegen „Rasse“ und ethnischer Herkunft verboten. Falls Vermieter und Mieter im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück wohnen, können Vermieter wegen des Näheverhältnisses allerdings ganz ohne Beschränkung auswählen.Wenn es Indizien für eine unzulässige Diskriminierung gibt, tritt laut AGG eine Beweislastumkehr ein. Im Fall von Humaira Waseem lag das Indiz darin, dass Personen mit pakistanischen Namen keinen Termin erhielten, während Personen mit deutschen Namen stets eingeladen wurden. Der Makler hätte nun beweisen können, dass es zulässige Gründe für diese seltsame Praxis gab. Das gelang ihm aber nicht.Humaira Waseem sagte nach der Urteilsverkündung, sie spüre jetzt „ein Gefühl der Gerechtigkeit“. Dennoch habe sie die Diskriminierungserfahrung auch ernüchtert: „Egal wie integriert und gebildet ich bin, ich werde in Deutschland schon wegen meines Namens immer die Ausländerin bleiben“. Sie rief andere Betroffene auf, sich nicht entmutigen zu lassen und sich zu wehren. Inzwischen hat sie mit ihrem Mann eine andere Mietwohnung gefunden, in der sie sich wohlfühlt. Auch mit dem deutschen Vermieter verstehe sie sich gut. (Az: 1 ZR 129/25)






