Verbot der „Artgemeinschaft“ bestätigt: Kein Christbaumschmuck mit Hakenkreuzen mehr

Die heidnisch-rechtsextremistische Gruppe „Artgemeinschaft“ wurde vom Bundesinnenministerium zu Recht verboten. Das entschied an diesem Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit ist jede Fortführung der Vereinstätigkeit rechtskräftig verboten.

Die Artgemeinschaft wurde 1951 gegründet, hatte aber schon in der Weimarer Republik Vorgänger. Ab 1989 bis zu seinem Tod 2009 wurde die Artgemeinschaft vom rechtsextremistischen Anwalt Jürgen Rieger geleitet, zeitweise war Rieger auch Bundesvize der NPD. Be­ob­ach­te­r:in­nen bezeichneten die Artgemeinschaft als sektenhaft. Ihr voller Name lautete: „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ Zum Schluss hatte die Artgemeinschaft 81 Mitglieder, sie war aber gut vernetzt, lud oft rechtsextremistische Aktivisten für Vorträge ein.

Die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) verbot die Artgemeinschaft im September 2023 auf Grundlage des Vereinsgesetzes. Die Tätigkeit der Artgemeinschaft sei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und auch gegen die Völkerverständigung. Dagegen klagte die Artgemeinschaft. Sie sei als Religionsgemeinschaft vom Grundgesetz geschützt und im Übrigen völlig unpolitisch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage nun in vollem Umfang abgewiesen und damit das Verbot der Artgemeinschaft bestätigt. Die Artgemeinschaft nehme eine „aggressiv-kämpferische Haltung“ gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein, insbesondere gegenüber der Menschenwürde, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft.

Hakenkreuze in allen Größen

„Die Menschenwürde ist egalitär“, so Richter Kraft, „und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht.“ Dagegen sehe die Artgemeinschaft die eigene Art als überlegen an und werte „artfremde“ Menschen ab.

Die vom Innenministerium betonte Wesensverwandtschaft der Artgemeinschaft mit dem Nationalsozialismus hielt das Gericht nicht für einen eigenen Verbotsgrund, aber für ein Indiz für das Vorliegen anderer Verbotsgründe. So habe sich die Artgemeinschaft am Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus orientiert. Nur „Volksgefährten“ sei dabei das Recht auf Mitwirkung zugestanden worden. Bei Hausdurchsuchungen wurden große historische Hakenkreuzfahnen gefunden sowie Kochschürzen und Weihnachtsschmuck mit Hakenkreuzen.

Anders als das Innenministerium wertete das Gericht die Artgemeinschaft als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Allerdings gälten die Gesetze auch für solche Gemeinschaften, so Richter Kraft, inklusive des Vereinsgesetzes. Deshalb sei auch das Verbot einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft möglich.

Eigentlich hätte das Urteil bereits im Februar verkündet werden sollen. Dann wurde die Verhandlung aber noch einmal geöffnet, nachdem bei einem jungen Mann, dessen Eltern zur Artgemeinschaft gehörten, Waffen gefunden wurden. Die taz hatte über den Fall berichtet.

Mehrere Verbote Faesers gekippt

Am Montag dieser Woche ging es noch einmal einige Stunden lang um den Nachwuchs der Artgemeinschaft, der sich vielfältig rechtsextremistisch engagierte. Dies schien den Vorwurf des Innenministeriums zu bestätigen, dass die Kinder in der Artgemeinschaft ideologisch indoktriniert werden. In der Urteilsverkündung an diesem Mittwoch spielte das dann aber gar keine Rolle. Allerdings wird die schriftliche Urteilsbegründung erst in einigen Wochen vorliegen.

Nancy Faeser hatte im Herbst 2023 drei rechtsextremistische Organisationen verboten. Das Verbot der Artgemeinschaft war das erste, das vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hatte. Dagegen hatte das Gericht im Juni 2025 das Verbot der rechtsextremen Compact Magazin GmbH aufgehoben. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin gewesen, so die Begründung. Im Dezember 2025 kippte das Gericht dann das Verbot der Hammerskins, weil es gar keinen bundesweiten Verein gab und Faeser deshalb gar nicht zuständig war.

(Az.: 6 A 18.23)

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