Missbräuchliche Geschlechtsangleichung: Reine Provokation

Berlin taz | Die rechtsextremistische Provokationsfigur Sven Liebich hat ihren Personenstand von männlich auf weiblich ändern lassen. Als neuen Vornamen wählte Liebich Marla-Svenja. Da Liebich möglicherweise bald ins Gefängnis muss, stellen viele Medien die Frage, ob Liebich nun ins Frauengefängnis müsste. Doch das ist unwahrscheinlich. Wer das Geschlecht nur zu Provokationszwecken ändert, wird im Strafvollzug voraussichtlich weiter als Mann behandelt.

Liebich ist seit Jahrzehnten in Halle rechtsextremistisch aktiv, leitete eine Kameradschaft, meldete Demonstrationen an, hetzte in Blogs und betrieb einen Onlineshop. Dort konnte man etwa einen Baseballschläger mit der Aufschrift „Abschiebehelfer“ kaufen. Jetzt also will Liebich als Frau behandelt werden. Beim zuständigen Standesamt im sächsischen Schkeuditz ließ Liebich Ende vergangenen Jahres Personenstand und Vornamen ändern.

Während dafür früher zwei Sachverständigengutachten vorgelegt werden mussten, genügt seit dem 1. November 2024 eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. So ist es im neuen Selbstbestimmungsgesetz der zerbrochenen Ampelkoalition geregelt. Den Betroffenen sollen so entwürdigende Prozeduren erspart bleiben. Schon 2008 wurde das Vorgängergesetz für verfassungswidrig erklärt.

Der Name Marla-Svenja Liebich wird nicht nur bei Behörden geführt. Auch der Wikipedia-Eintrag Liebichs wurde schon geändert. Laut Gesetz kann Liebich frühestens in einem Jahr den Personenstand erneut ändern. Wohl kaum jemand glaubt, dass Liebich das neue Gesetz nutzte, um endlich ein Coming-out als Frau zu realisieren. Die Mitteldeutsche Zeitung, die zuerst über den Fall berichtete, traf Liebich mit Vollbart an, der gilt als männliches Attribut. Noch 2023 warnte Liebich vor „Transfaschismus“ und hatte zuvor queere Menschen als „Parasiten der Gesellschaft“ beschimpft.

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Keine Folge des Selbstbestimmungsgesetzes

Als brisant gilt, dass Liebich möglicherweise bald die erste Haftstrafe verbüßen muss. Bisher war es immer bei Verfahrenseinstellungen, Geld- oder Bewährungsstrafen geblieben. Doch das Landgericht Halle hat Liebich im letzten Sommer wegen 18 Fällen von Volksverhetzung und anderen Äußerungsdelikten zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig; Liebich hat Revision beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Eine weitere Haftstrafe droht in Leipzig. Dort hat das Amtsgericht Liebich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf einer Corona­demons­tration hatte Liebich mit anderen einen Fotografen angegriffen. Hier steht das Berufungsurteil des Landgerichts Leipzig aus.

In beiden Fällen gilt: Die Änderung des Personenstands ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sollten die Verurteilungen aber bestehen bleiben, dann wäre die Frage, in welcher Vollzugsanstalt Liebich die Strafen verbüßen muss. Diese Frage ist nicht neu und keine Folge des Selbstbestimmungsgesetzes. Auch bisher gab es trans Personen im Strafvollzug. Auch bisher gab es trans Frauen mit Penis, die im Frauengefängnis einsitzen. Wie bisher handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.

Das Justizministerium in Sachsen-Anhalt betont, dass es weder einen Automatismus gebe noch ein Wahlrecht. Bei Gesprächen vor Haftantritt werde geprüft, ob eine „missbräuchliche“ Änderung des Personenstands vorliegt. Für Aufsehen sorgte jüngst eine Umfrage der Zeitung Die Welt bei Landesjustizministerien. Danach gab es in den letzten Jahren vier sexuell motivierte Übergriffe durch zwei trans Frauen in Sachsen und Niedersachsen auf weibliche Mitgefangene.

Auch wegen solcher Fälle wird die Justiz die Provokateursperson Liebich wohl kaum in einem Frauengefängnis unterbringen. Liebich tat laut Bild inzwischen kund, mit „strafbewehrten Unterlassungsansprüchen“ gegen alle vorgehen zu wollen, die Liebich als Mann bezeichnen oder mit dem abgelegten Vornamen ansprechen. Liebich kann sich dabei im Ansatz auf das Selbstbestimmungsgesetz stützen, das ein ausdrückliches Offenbarungsverbot eingeführt hat. Es gibt allerdings eine Ausnahmeklausel für Fälle des „öffentlichen Interesses“.

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