Parole „From the river to the sea“: Als Hamas-Unterstützung gewertet

Die Staatsschutzkammer des Berliner Landgerichts hat die umstrittene Parole „From the river to the sea“ am Mittwoch erneut als Kennzeichen der Hamas – und damit als strafbar – eingestuft. Ein 25-Jähriger wurde wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. „Wer diese Wortfolge nutzt, unterstützt die Terrororganisation Hamas und deren Hauptziel der Vernichtung Israels“, so die Vorsitzende der Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Das Urteil ist eine erneute Trendwende in der Rechtssprechung Berliner Gerichte. In der letzten Zeit hatten verschiedene Abteilungen des Amtsgerichts Tiergarten die Strafbarkeit der Parole verneint, weil sie nicht eindeutig der Hamas zugerechnet werden könne. Ausschlaggebend dafür war überwiegend ein Gutachten des Berliner Landeskriminalamts, nach dem die Geschichte des Spruchs bis in die 1960er Jahre zurückreicht und von verschiedensten Akteuren – auch von israelischen – verwendet wird.

Laut diesem Gutachten benutzt die Hamas den Ausruf nur sporadisch und eher als Ortsmarkierung, nicht als Identifikationsmerkmal. Verwendet würde der Spruch auch von der internationalen palästinasolidarischen Bewegung. Relevant geworden ist die Frage, ob Hamas-Kennzeichen oder nicht, nachdem das Bundesinnenministerium die Hamas infolge des 7. Oktobers verboten hatte.

Dieselbe Kammer des Berliner Landgerichts hatte die Parole bereits im vergangenen Jahr als strafbar eingestuft. Damals waren die Angeklagten zur Revision vor den Bundesgerichtshof gezogen, hatten diese aber anschließend zurückgezogen. Für den aktuellen Fall hatte das Landgericht nun ein neues Gutachten beauftragt, dieses Mal vom Islamismus- und Terrorismusexperten Guido Steinberg von der Stiftung Wissenschaft und Politik. Und dieser wiederum bejaht die Einstufung als Hamas-Kennzeichen.

Meinungsunterbindung beklagt

Aufbauend auf diesem Gutachten argumentierte das Gericht, es sei unerheblich, dass die Parole ursprünglich von israelischen Akteuren verwendet worden sei. Denn die Hamas habe sich die Parole zu eigen gemacht. Benutzt würde sie heute von linken und linksextremistischen Kräften, um Israels Existenzrecht zu negieren, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Damit hätte der Angeklagte seine Unterstützung für die Hamas und ihre Ziele zum Ausdruck gebracht.

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Von Beginn an war klar, wie das Urteil ausfällt

Benjamin Düsberg, Anwalt

Neben der Verwendung der Parole im Rahmen einer Demonstration wurde der Angeklagte auch wegen des Verbreitens von Propagandabildern der „Al-Aqsa Märtyrerbrigaden“ verurteilt, dem bewaffneten Arm der Fatah, die im Westjordanland an der Macht ist und als mit der Hamas verfeindet gilt.

Einer der Anwälte des Angeklagten, Benjamin Düsberg, kritisierte den Prozess gegenüber der taz als „abgekartetes Spiel“. Eigentlich sei das Amtsgericht für „From the river to the sea“-Vorwürfe erstinstanzlich zuständig. Doch die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf bewusst mit dem des Verbreitens von Propagandabildern verbunden, damit der Fall vor derselben Staatsschutzkammer landet, die schon im vergangenen Jahr die Strafbarkeit der Parole betont hatte. „Von Beginn an war klar, wie das Urteil ausfällt“, so Düsberg. Dennoch sei er überrascht gewesen, wie die Richterin im Urteil „nicht sachlich, sondern eher ideologisch“ argumentiert habe.

Der Anwalt kündigte an, in Revision gehen zu wollen. Der Fall dürfte damit zum Bundesgerichtshof wandern. Hier könnte im kommenden Jahr dann ein Grundsatzurteil gefällt werden, das die bundesweit uneinheitliche Rechtssprechung beenden könnte.

  • informationsspiegel

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