Neue Regeln für Schöf­f:in­nen: Hubig macht Justizschotten dicht

Die Justiz hat ein Schöff:innenproblem: Immer wieder haben die Gemeinden Probleme, Be­wer­be­r:in­nen für das Amt als eh­ren­amt­li­che:r Rich­te­r:in zu finden, die Be­rufs­rich­te­r:in­nen in Strafprozessen unterstützen sollen. Genau diese Personallücke nutzen außerdem Rechtsextreme zunehmend aus, um im Gerichtssaal mitentscheiden zu können.

Bei der Schöf­f:in­nen­wahl 2023 in Sachsen für die Jahre 2024 bis 2028 hatte etwa die rechtsextreme Gruppe „Freie Sachsen“ auf Telegramm dazu aufgerufen, sich zu bewerben, um, wie die Gruppe damals schrieb, „den grünen Richter zu überstimmen, der bei Neubürgern wieder einmal kulturellen Strafrabatt geben will“. Ähnliche Aufrufe kamen auch schon von der rechtsextremen Partei Die Heimat (früher NPD), der AfD und Querdenker-Kreisen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat nun einen Entwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt, das die Justiz vor solcher rechtsextremen Unterwanderung schützen soll. „Es gibt Hinweise darauf, dass sich zunehmend Kandidaten als Schöffen bewerben, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Und das kann nicht sein“, hatte Hubig bereits im Juni dem Redaktionsnetzwerk Deutschland gesagt. „Wer Schöffin oder Schöffe werden will, muss sich verfassungstreu verhalten. Das werden wir gesetzlich klarstellen“. Der Entwurf soll jetzt zunächst innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden.

Geringere Strafen werden Ausschlussgrund

Die wichtigste Änderung dabei ist: Zukünftig soll allen jenen das Schöf­f:in­nen­amt versperrt sein, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher ist für den Ausschluss von dem Amt eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nötig. Dies erscheine „nicht mehr sachgerecht“, heißt es im Gesetzentwurf. Ferner könne sogar eine Verurteilung zu einer noch geringeren Strafe geeignet sein, das Vertrauen der Integrität und Objektivität ei­nes:r Be­wer­be­r:in zu beeinträchtigen. Damit sind insbesondere Sexualdelikte gemeint.

Mit einer Änderung des sogenannten Gerichtsverfassungsgesetzes sollen zudem Blockaden bei der Wahl von Schöf­f:in­nen verhindert werden. Denn hat auf kommunaler Ebene eine extremistische Partei genügend Stimmen, kann sie die Aufnahme von ihr unliebsamen Kan­di­da­t:in­nen in das Amt und letztlich auch die Wahl neuer Schöf­f:in­nen blockieren. Nun aber sollen Schöf­f:in­nen so lange im Amt bleiben, bis neue Schöf­f:in­nen gewählt wurden. Für Lai­en­rich­te­r:in­nen bei Strafverfahren ist das neu, bei anderen Verfahrensarten gibt es bereits entsprechende gesetzliche Regelungen.

Eine dritte Neuerung findet sich im Deutschen Richtergesetz. „Wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt“, soll nicht berufen werden können, heißt es in dem Entwurf. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2008 entschieden, dass auch Schöf­f:in­nen der Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen. Verfassungsrechtlich ist die Verfassungstreuepflicht also bereits anerkannt, jetzt soll sie auch einfachgesetzlich verankert werden. Hier handelt es sich sozusagen um eine Klarstellung.

  • informationsspiegel

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