D ie AfD sollte verboten werden, darüber sind sich einige Abgeordnete verschiedener Fraktionen im Bundestag einig: Erst hatte der CDU-Politiker Marco Wanderwitz eine Initiative für ein Verbotsverfahren gestartet und Mitte November eingebracht. Diese Woche haben dann Abgeordnete der Grünen rund um Renate Künast einen eigenen Antrag vorgelegt.
Während die Wanderwitz-Gruppe darauf drängt, dass der Bundestag das Verfahren sofort einleitet und unverzüglich alle sogenannten Vertrauensleute in der Partei abgezogen werden, regen die Grünen an, „Gutachter zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Verbot der ‚Alternative für Deutschland‘ zu bestimmen“. Offenbar gehen sie davon aus, dass wir noch nicht genug wissen, um ein AfD-Verbotsverfahren einzuleiten.
Im Hinblick auf die Ziele der Partei liegt längst alles auf dem Tisch. Die Gerichte, nicht zuletzt das Oberverwaltungsgericht Münster, und auch die Zivilgesellschaft haben schier endlose Mengen an Material zusammengetragen. So dokumentiert etwa das Buch „Angriff auf Deutschland“ von Michael Kraske und Dirk Laabs zahlreiche Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der AfD.
Das sind nicht etwa Ausrutscher einzelner Mitglieder. Es sind auch keine Probleme einzelner Untergliederungen oder Landesverbände, sondern die Bundespartei selbst ist in die Machenschaften verstrickt, der Bundesvorstand macht sich die Widerlichkeiten der anderen Ebenen zu eigen.
Höcke ist die AfD
Ein Beispiel: Dem thüringischen Landeschef Björn Höcke wird die Verwendung einer verbotenen Naziparole vorgeworfen. Es kommt zu einem Strafverfahren. Und Parteichef Tino Chrupalla spricht in diesem Zusammenhang von einem „Schauprozess“. Er distanziert sich nicht, sondern bagatellisiert das Gesagte, wenn er verlautbart: „Höcke ist kein Rechtsextremist“.
Damit macht sich der Bundesvorsitzende der AfD die Verfassungsfeindlichkeiten von Höcke zu eigen: Rassismus, Ableismus, LGBTQI*-Feindlichkeit, Misogynie, Demokratiefeindlichkeit, Revisionismus. Inhaltlich liegt alles offen zutage, es braucht also kein Gutachten für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens.
Eines wissen wir freilich nicht: Wie viele Funktionstragende der AfD für das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzämter der Länder arbeiten und wer diese Personen sind. Die Wanderwitz-Gruppe fordert deshalb den sofortigen Abzug aller V-Leute aus der Partei. Denn genau daran ist das erste NPD-Verbotsverfahren gescheitert. Die Staatsfreiheit der Partei war nicht garantiert.
Das Verfassungsgericht hat gesagt, dass man wissen müsse, ob die Personen, deren Zitate im Verfahren verwertet werden, auf der Payroll des Staates stehen. Das müsse man ausschließen, weil der Staat sonst durch das Einschleusen von Vertrauensleuten die Verbotsgründe selbst schaffen könne.
Wie viele V-Leute sind in der AfD?
Auch als in Münster vor dem Oberverwaltungsgericht zum Verdachtsfall AfD verhandelt wurde, war der Verfassungsschutz mit der Frage nach möglichen V-Leuten aus der Partei konfrontiert. Das Amt hat daraufhin eingeräumt, dass „zwei der einigen Tausend Belege“, die dem Gericht dazu vorgelegt worden seien, „Äußerungen oder Verhaltensweisen von menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes beinhalten“. Diese Belege seien aber nicht von Funktionstragenden auf der Bundes- und auch nicht der Landesebene angefallen.
Wenn man nun aber das Urteil liest, fällt auf, dass das Gericht sehr vorsichtig ist. Wichtige Akteure von der Bundesebene werden nicht genannt, obschon der Verfassungsschutz im Verfahren Belege vorgelegt hat. Das Gericht hat sich offenbar gescheut, diese aufzugreifen. Warum?
Und warum sah sich das Gericht in Münster sogar genötigt, im Urteil zu betonen, dass es anders als das Bundesverfassungsgericht im Verbotsverfahren die vom Bundesamt angeführten Belege verwerten könne, selbst wenn nicht nachgewiesen sei, ob die Aussagen von Personen stammen, die als V-Leute mit dem Bundesamt zusammenarbeiten?
Das ist merkwürdig. Und es ist auch alles andere als stimmig, dass der Verfassungsschutz in einem Verfahren, in dem es um die AfD im Bund geht, behauptet, Belege aus „menschlichen Quellen“ vorgelegt zu haben, die diese Bundesebene gar nicht betreffen. Warum, wenn nicht um Glaubwürdigkeit vorzutäuschen, sollte das Amt einräumen, kontaminierte Belege von unterhalb der Landesebene vorgelegt zu haben, auf die es im Verfahren in Münster offensichtlich sowieso nicht ankam?
Eile ist geboten
Ein verfassungsrechtliches Gutachten zu den Chancen eines AfD-Verbots wird kein Licht in dieses Dunkel bringen können. Es käme zudem viel zu spät. Wenn das Gutachten irgendwann im Jahr 2025 vorgelegt wird, wird keine Mehrheit für einen Verbotsantrag mehr möglich sein.
Den Gutachtenden werden kaum mehr Informationen zur Verfügung stehen als die, die bereits öffentlich ausgewertet worden sind. Denn das Bundesinnenministerium ist weiterhin auf dem Standpunkt, dass das Material des Verfassungsschutzes erst dann weitergereicht werden darf, wenn der Bundestag sich zur Einleitung eines Verbotsverfahrens entschlossen hat.
Da aber die beiden Antragsgruppen ohnehin nur schwer auf eine Mehrheit für einen Verbotsantrag kommen werden, sollte die Bundesregierung sich den Antrag der Wanderwitz-Gruppe zum Verbotsverfahren zu eigen machen. Sie hätte es auch in der Hand, die Voraussetzung der Staatsfreiheit für das Verfahren herzustellen, indem sie dafür sorgt, dass die V-Leute aus der AfD abgezogen werden.
Es ist unverständlich, warum die Bundesinnenministerin in ihrem 13-Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus nicht einmal die „Prüfung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD“ erwägt. Die Verfassung weist der Bundesregierung eine Verantwortung für die Resilienz der Demokratie zu. Sie sollte ihr nachkommen, solange sie es noch kann.