Diverse Klicks, eine Wartezeit von 24 Stunden und einiges an IT-Selbstsicherheit. All das wird ab dem kommenden Jahr nötig sein, um auf einem Android-Smartphone Apps zu installieren, deren Entwickler:innen sich nicht bei Google registrieren wollen. Als „essenzielle Bedrohung“ für alternative App-Stores bezeichnet Neil Brown von der Open-Source-Plattform F-Droid die Pläne.
Android, entwickelt vom IT-Konzern Google, ist weltweit das am weitesten verbreitete Betriebssystem für Smartphones. Es läuft auf rund zwei Drittel der Geräte. Bislang gilt Android, vor allem im Vergleich zu Apples iOS, als offenes System. Nutzer:innen können Apps nicht nur über Googles Playstore herunterladen, sondern auch über alternative App-Stores.
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Für Open-Source-Apps, bei denen also der Programmcode offen liegt, hat sich F-Droid etabliert. Nutzer:innen haben hier zwar längst nicht so eine große Auswahl wie bei Google. Doch die Apps sind quelloffen und es gibt viele nicht kommerzielle Alternativen auch für Standard-Anwendungen wie Kalender, Browser oder Kontaktverwaltung. Wer sich hier reinfuchst, kann das Smartphone weitgehend ohne Google-Dienste betreiben. Das Herunterladen der Apps ist kostenlos, manche Entwickler:innen ermöglichen Spenden, um ihre Projekte zu unterstützen.
Darüber hinaus gibt es weitere Wege. Manche Behörden, NGOs und Firmen zwingen die Nutzer:innen nicht in Googles Playstore, sondern bieten ihre Apps zusätzlich direkt bei sich auf der Website als Download an. Bislang setzt Android für die Nutzung alternativer Quellen lediglich eine kleine Hürde. Im Betriebssystem muss man nur bestätigen, die Installation aus einer unbekannten Quelle zulassen zu wollen.
Google will Hürden erhöhen
Doch diese Hürde will Google nun deutlich erhöhen – und ebenfalls die Hürden für Entwickler:innen. Für diese gilt laut einer Mitteilung von Google: Sie müssen gegenüber dem Konzern persönliche Daten wie Namen, Anschrift und Telefonnummer nennen und „möglicherweise“ ein Ausweisdokument hochladen. Außerdem müssen sie eine Gebühr von 25 US-Dollar zahlen.
Für Firmen und Personen, die ihre Apps über Googles Playstore vertreiben, ändert sich wenig. Sie müssen sich heute schon gegenüber Google identifizieren. Betreffen dürften die neuen Regeln vor allem Entwickler:innen, die ihre Anwendungen über alternative Plattformen bereitstellen. Die Regeln sollen dem Konzern zufolge ab September in Brasilien, Indonesien, Singapur und Thailand gelten, ab dem kommenden Jahr dann weltweit.
Sich gegenüber Google zu identifizieren, kann dabei durchaus ein Risiko sein. Das gilt weniger für Entwickler:innen für Wetter- oder Spiele-Apps als für solche, die ins Visier von nationalen Strafverfolgungsbehörden geraten können.
Ein Beispiel aus den USA: Als dort vor einigen Monaten die Einwanderungsbehörde ICE mit ihren Razzien startete, kamen schnell Apps auf den Markt, mit denen Bürger:innen die Einsätze melden und davor warnen konnten. Die persönlichen Daten der Entwickler:innen wären für die dortigen Strafverfolgungsbehörden sicher sehr interessant. Dazu kommt, dass die Apps sehr schnell wieder aus den App-Stores von Apple und Google verschwanden. Hier zeigt sich, warum alternative Download-Plattformen so wichtig sein können.
Installation wird kompliziert
Eine App von eine:r nicht registrierten Entwickler:in zu installieren, wird dann bald richtig kompliziert. Die F-Droid-Community rechnet vor, dass statt einem Schritt künftig neun Schritte nötig sein sollen, darunter die Aktivierung der Entwickleroptionen, eindringliche Hinweise auf Sicherheitsrisiken, die PIN-Eingabe, ein Neustart des Geräts und eine 24-stündige Wartezeit. Das dürfte viele Menschen abschrecken. „Googles Bestreben nach Kontrolle schränkt die Freiheit der Entwickler:innen und der Nutzenden ein“, kritisiert Neil Brown von F-Droid.
Google begründet seine Pläne mit Sicherheitsrisiken bei der Installation von Apps aus alternativen Quellen. „Die neue Entwicklerbestätigung für Android ist eine zusätzliche Sicherheitsebene, die böswillige Akteure abschreckt und es ihnen erschwert, wiederholt Schaden anzurichten“, erklärt das Unternehmen. Eine Anfrage der taz zu dem Thema ließ der Konzern offen.
Tatsächlich kann man sich mit dem Herunterladen von Apps aus zweifelhaften Quellen Schadsoftware einfangen. Allerdings kann solche Malware auch im Playstore vorkommen. So hatten beispielsweise im vergangenen Jahr IT-Sicherheitsforscher:innen 77 Android-Apps entdeckt, die die Bankkonten der Nutzer:innen angreifen.
Die Apps mit der Schadsoftware wurden dabei als harmlos getarnt, etwa als PDF-Reader. Sie seien insgesamt 19 Millionen Mal heruntergeladen worden, heißt es. Google entfernte die Apps und teilte mit, dass Android-Nutzer:innen ohnehin über den auf den Geräten laufenden Play-Protect-Dienst geschützt seien. Warum der in Zukunft nicht ebenfalls ausreichend schützen soll, bleibt unklar.
Und der Datenschutz?
Die Pläne von Google widersprechen einem Ziel, das die EU mit dem Digital Markets Act, dem Gesetz über digitale Märkte, beschlossen hat. Das Gesetz soll die Marktmacht von großen Techkonzernen begrenzen und es Wettbewerbern einfacher machen.
Doch durch Googles Pläne wird es für alternative App-Store-Betreiber:innen sogar schwerer. Denn warum sollten Entwickler:innen einen alternativen Vertriebskanal nutzen, wenn sie sich ohnehin bei Google registrieren müssen, um den Nutzer:innen eine einfache Installation zu ermöglichen?
Darüber hinaus könnte das Vorhaben aus datenschutzrechtlicher Sicht – etwa aufgrund der Pflicht zum Hochladen von Ausweisdokumenten – problematisch sein. Die Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde teilte auf Anfrage mit, dass eine abschließende Bewertung zwar erst nach einer ausführlichen Prüfung möglich sei. Grundsätzlich gelte aber, dass Onlineplattformen und Anbieter, die Inhalte Dritter verbreiten, dazu berechtigt und manchmal auch verpflichtet sein könnten, Ausweisdaten zu erheben.
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Für Googles Playstore selbst wäre es daher möglich, dass es eine solche Rechtsgrundlage gibt. Aber, so die Behörde: „Für Android-Apps, die nicht über den Google-Playstore angeboten werden, sind derartige rechtliche Verpflichtungen als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung fraglich.“






