Urteil in Großbritannien: Transfrauen laut Oberstem Gericht rechtlich keine Frauen

Berlin taz | Das Oberste Gericht des Vereinigten Königreiches hat der großzügigen Auslegung von Transrechten eine Absage erteilt. In einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil kamen die Richterinnen und Richter in London am Mittwoch zum Schluss, allein das biologische Geschlecht sei maßgeblich bei Belangen der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen. Nur so sei das geltende Gleichstellungsrecht überhaupt anwendbar.

„Die Definition von Geschlecht im Gleichstellungsgesetz von 2010 stellt klar, dass der Begriff des Geschlechts binär ist, eine Person ist entweder Frau oder Mann“, führt das Urteil aus. Frau und Mann seien juristisch geschützte Kategorien, anhand derer Rechte geltend gemacht würden. „Bestimmungen zum Schutz von Frauen schließen notwendigerweise Männer aus.“

Die rechtliche Kategorie der Transperson beziehe sich auf Menschen mit einer amtlichen Geschlechtsangleichungsbestätigung (Gender Recognition Certificate – GRC). Da dies nicht notwendigerweise eine physische Veränderung voraussetze und es verboten sei, jemanden zu fragen, ob er oder sie ein GRC trage oder nicht, sei ein Diskriminierungsverbot auf Grundlage eines GRC praktisch nicht anwendbar: dann könnten auch biologische Männer juristisch als Frauen gelten, ohne es offenlegen zu müssen, und man wisse gar nicht mehr, mit welchem Geschlecht man es im Einzelfall zu tun habe.

„Wir können keinen guten Grund feststellen, wieso die Legislative intendiert haben sollte, dass geschlechtsspezifische Rechte und Schutzbestimmungen unter dem Gleichstellungsgesetz von 2010 auf diese komplexen, heterogenen Gruppen anwendbar sein sollten statt auf die voneinander verschiedenen Gruppen biologischer Frauen und Mädchen oder Männer und Jungs mit ihrer gemeinsamen Biologie, die zu gemeinsamer Benachteiligung und Diskriminierung als Gruppe führt.“

Klare Unterscheidung zwischen Mann und Frau geboten

Das Urteil führt in Anlehnung an geltende Bestimmungen der britischen Antidiskriminierungsbehörde EHRC eine Reihe von Umständen auf, in denen eine klare Unterscheidbarkeit von Mann und Frau im Sinne von Antidiskriminierung rechtlich geboten sei: Schwangerschaft und Mutterschaft; Vereinigungsfreiheit für Lesben und Schwule sowie in Sonderfällen für Frauen und Männer; geschlechtsbasierte positive Diskriminierung; geschlechtsspezifische Arbeitsstellen; geschlechtsspezifische Gesundheitsangebote; Sport; Datenerhebung.

Die Klage in London folgte auf einen Rechtsstreit in Schottland darüber, ob eine Frauenquote von 50 Prozent in öffentlichen Gremien auch durch die Berufung von Transfrauen erreicht werden kann. Die schottische Autonomieregierung hatte dies bejaht, Frauengruppen hatten dagegen geklagt und zunächst vor der schottischen Justiz verloren. In London haben sie nun obsiegt.

Entsprechend feierten Aktivistinnen vor dem Gerichtsgebäude in der britischen Hauptstadt das Urteil. Es müsse nun klargestellt werden, dass biologische Männer auch dann keinen Zugang zu geschützten Räumen für Frauen – etwa Frauenhäuser und Einrichtungen für Vergewaltigungsopfer – beanspruchen könnten, wenn sie sich per Geschlechtsangleichungsbestätigung zur Frau erklärt hätten, forderten schottische Frauengruppen.

Der Streit über solche Fragen hatte vor zwei Jahren die damalige schottische Ministerpräsidentin Nicola Sturgeon zu Fall gebracht. Sie hatte weitreichende Bestimmungen zur „Selbstidentifikation“ auf den Weg gebracht. Nachdem dann ein Vergewaltiger seine Einweisung in einen Frauenknast erwirkte, indem er während des laufenden Vergewaltigerprozesses gegen ihn eine weibliche Identität annahm, und als weitere dubiose Fälle des Missbrauchs von Transrechten durch Sexualverbrecher bekannt wurden, stießen die neuen Regeln auf breite Empörung. Später wurden sie auf britischer Ebene gekippt: Die Justiz urteilte, die schottische Autonomieregierung überschreite damit ihre Kompetenzen.

Transrechte als solche seien unberührt

Das Gericht in London betont, Transrechte als solche seien von dem Urteil unberührt: Die Bestimmungen zum Schutz von Transpersonen vor Diskriminierung würden nicht dadurch geschwächt, dass das biologische Geschlecht als Grundlage von Schutz von Mann und Frau festgehalten sei.

Geschlecht („sex“) und Geschlechtsangleichung („gender reassignment“) seien „unterschiedliche und getrennte Grundlagen von Diskriminierung und Ungleichheit“ mit „getrennten Schutzbedingungen“. Die Mehrheit von Transpersonen habe ohnehin keine Geschlechtsangleichungsbestätigung.

Die Debatte, ob Transrechte zum Nachteil von Frauenrechten gehen, wird in Großbritannien besonders engagiert geführt, weil das Land kein Meldewesen kennt und keine Personalausweise mit Geschlechtseintrag. Viele Transpersonen leben somit einfach im anderen Geschlecht, ohne sich das je amtlich bestätigen lassen zu müssen. Dies kann zu Problemen führen, die in Ländern mit Ausweispflicht nicht auftreten.

  • informationsspiegel

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