
Als zweitstärkste Kraft im Bundestag fordert die AfD-Fraktion den zweitgrößten Sitzungssaal. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt dagegen.
dpa | Im Streit um den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag ist die AfD-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht verwarf einen Antrag im Organstreitverfahren, mit dem sich die AfD gegen die Zuteilung des Saals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe.
Die Ansicht der Fraktion, „der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl“, erläuterte der Senat. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. (Az. 2 BvE 14/25)
Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 hatte die zur zweitstärksten Fraktion angewachsene AfD mit aktuell 151 Abgeordneten Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude erhoben. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Die SPD hatte den Saal nach Ex-SPD-Chef Otto Wels benannt.
Der Ältestenrat des Bundestages, in dem die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Bundestag vertreten sind, hatte nach langem Streit schließlich im Mai mit Mehrheitsbeschluss gegen die AfD entschieden. Die SPD konnte ihren Saal behalten und der AfD wurde der frühere Sitzungsaal der FDP-Fraktion zugewiesen, der deutlich enger ist.
Der Ältestenrat sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke gilt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Rates verletzte die AfD auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Er durfte davon ausgehen, dass der zugeteilte Saal für die Fraktionsgröße der AfD geeignet war.
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