
Um welche Norm geht es?
Um Paragraf 3 Absatz 2. Darin steht: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen […]. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“
Ist das neu?
Nein, diese Regelung steht schon seit Jahrzehnten im Wehrpflichtgesetz. Früher sollte die Genehmigung vom „Kreiswehrersatzamt“ eingeholt werden, seit August 2019 vom „Karrierecenter der Bundeswehr“. Außerdem war Paragraf 3 seit 2011 ausgesetzt, so wie die ganze Wehrpflicht. Die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte sollte nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten. Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt diese auch „außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls“ wieder, also auch heute.
Wie wahrscheinlich ist es, dass die Genehmigung von Auslandsaufenthalten verweigert wird?
Im Wehrpflichtgesetz heißt es hierzu: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.“
Das heißt: Männern, die sich nicht freiwillig zum Wehrdienst gemeldet haben, muss sie erteilt werden. Eine Einberufung ist derzeit nicht möglich, denn die Wehrpflicht ist weiter ausgesetzt.
Wird die Wehrpflicht wieder eingeführt?
Die Wiedereinführung der Wehrpflicht wird im modernisierten Gesetz dazu zwar erwähnt. Doch dafür wäre ein neuer Beschluss des Bundestags erforderlich. Aktuell heißt es in Paragraf 2a: „Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht.“ Wann und ob und wie die Wehrpflicht wieder eingeführt wird, ist also offen.
Warum sorgte die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte für Empörung?
Sie betrifft jeden Mann, der Deutschland länger als drei Monate verlassen will. Schon ein Auslandssemester bei Studenten, ein Sabbatical, Elternzeit oder ein längerer beruflicher Aufenthalt im Ausland erfordert eine Genehmigung. Allerdings war die Pflicht bisher überhaupt nicht bekannt. Ihre Wiedereinführung war kein Thema in der politischen Debatte um eine neue Wehrpflicht. Das Verteidigungsministerium hat die Genehmigungspflicht nicht bekannt gemacht.
Was passiert, wenn ein Mann ohne Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate ins Ausland reist?
Nichts. Es gibt keine Sanktionen.
Wie reagiert das Verteidigungsministerium auf die Empörung?
Das Ministerium hat eine Verwaltungsvorschrift angekündigt, die „klarstellen“ soll, „dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.“ Männer, die länger ins Ausland reisen wollen, müssen also nicht die ausdrückliche Genehmigung der Bundeswehr abwarten. Offen ist, ob die Männer vorher eine Genehmigung beantragen müssen. Dafür spricht, dass das Ministerium den Überblick behalten will, wer sich längerfristig im Ausland aufhalte.
Und woher kommt die plötzliche Aufregung?
Das Gesetz gilt seit Januar, und nun stellt sich aufgrund eines Berichts der Frankfurter Rundschau heraus, dass es auch folgende bisher nicht beachtete Regelung enthält: Alle 17- bis 45-jährigen Männer müssen einen Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten genehmigen lassen.






