Illegale Wahlkampffinanzierung: Muss die Wahl in Sachsen-Anhalt wiederholt werden?

„Der Wahlkampf der AfD in Sachsen-Anhalt wurde großteils aus Fraktionsmitteln finanziert“, sagte Rechtsprofessorin Sophie Schönberger dem Spiegel. „Das war offensichtlich rechtswidrig und könnte in der Konsequenz dazu führen, dass die Landtagswahl erfolgreich angefochten werden kann.“ Was ist dran an dieser Aussage? Muss in Sachsen-Anhalt bald neu gewählt werden?

Bereits im April hatte das ARD-Magazin „Kontraste“ recherchiert, dass die sehr gut besuchten „Bürgerdialoge“ der AfD wesentlich aus Mitteln der AfD-Landtagsfraktion finanziert wurden. Die Landtagsfraktionen dürfen mit den Mitteln, die sie vom Landtag erhalten, zwar auch Öffentlichkeitsarbeit machen, das heißt, über die Arbeit der Abgeordneten informieren. Was aber nicht geht, sagt das Fraktionsgesetz von Sachsen-Anhalt ganz deutlich in Paragraf 2: „Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.“

Tatsächlich wurde bei den „Bürgerdialogen“ aber in starkem Maße Wahlkampf für die AfD gemacht, also die Partei unterstützt. Dabei wurde Ulrich Siegmund als AfD-Spitzenkandidat vorgestellt, das Wahlprogramme der AfD beworben und zur Wahl der AfD bei der Landtagswahl aufgerufen. Rechtsprofessorin Sophie Schönberger sagte schon im „Kontraste“-Bericht, dass das problematisch sei.

Allerdings deutete „Kontraste“ etwas resignativ an, dass man gegen den Missbrauch der Fraktionsgelder zunächst wenig machen könne. Der Landesrechnungshof prüfe zwar die Fraktionsfinanzen, allerdings erst nach Ende der Wahlperiode, also auch erst nach der Landtagswahl. Rechtsprofessorin Schönberger sagte damals: „Das Schlimmste, was dann passieren kann, ist, dass die Fraktion die Gelder an den Landeshaushalt zurückzahlen muss.“

Inzwischen hat Schönberger aber einen anderen Hebel gefunden: Eine verdeckte Parteienfinanzierung im Wahlkampf könne zur Ungültigkeit der Wahl führen, so die führende deutsche Wahl- und Parteienrechtlerin, die an der Freien Universität Berlin lehrt.

Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch erheben

Gegen das Ergebnis der Landtagswahl von Sachsen-Anhalt kann laut dem Wahlprüfungsgesetz des Landes jeder Wahlberechtigte Einspruch erheben. Die einmonatige Frist beginnt aber erst mit Veröffentlichung des amtlichen Wahlergebnisses im Ministerialblatt, die noch nicht erfolgt ist.

Nach allgemeiner Rechtsprechung müsste die Wahl wiederholt werden, wenn es eine „konkrete und nicht ganz fernliegende“ Möglichkeit gibt, dass die Verletzung der Chancengleichheit Einfluss auf die Sitzverteilung im Landtag hatte. Zu berücksichtigen ist neben dieser „Mandatsrelevanz“ allerdings auch das „Bestandsinteresse“ der gewählten Volksvertretung. Wie die Abwägung letztlich ausgeht, kann heute niemand sagen.

Neuwahl käme mit Risiken

Geprüft wird der Einspruch zunächst vom Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Es ist anzunehmen, dass die meisten Abgeordneten kein großes Interesse an einer Wahlwiederholung haben, weil die AfD bei einer Neuwahl ja vielleicht noch stärker werden und andere Parteien wie Grüne, SPD und BSW an der Fünfprozenthürde scheitern könnten.

Deshalb wird es letztlich auf das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau ankommen, das angerufen werden kann, sobald der Landtag den Einspruch abgelehnt hat. Bis das Gericht entscheidet, dürfte es ab heute aber ein bis zwei Jahre dauern. Selbst wenn ein Wahleinspruch letztlich erfolgreich ist, wird es also keine schnelle Wahlwiederholung geben. Oder anders gesagt: Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt an die Regierung kommen, kann sie erst mal starten, aber nicht sicher mit einer vierjährigen Regierungszeit rechnen.

  • informationsspiegel

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